OGH 1Ob165/60

1Ob165/60Tribunale superiore18 mag 1960

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OGH 1Ob165/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler, Dr. Stanzl, Dr. Zierer und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ludwig L*****, vertreten durch Dr. Ferdinand Pressl, Rechtsanwalt in Wien IX., wider die beklagte Partei Eleonore W*****, vertreten durch Dr. Norbert Fitzthum, Rechtsanwalt in Wien I., wegen Aufkündigung von Wohnräumen infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 15. März 1960, GZ 41 R 1045/59-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 31. Oktober 1959, GZ 43 C 298/57-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 355,53 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsfolge zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat der Beklagten die im Hause W*****, angeblich untergemietete Wohnung, bestehend aus 2 Zimmern links vom Wohnungseingang samt Küchen- und Vorzimmerbenützung aus den Kündigungsgründen des § 19 Abs 2 Z 3 und Z 12 MietG aufgekündigt. In ihrem schriftlichen Einwendungen macht die Beklagte vor allem geltend, das zwischen ihr und dem Kläger kein Untermietverhältnis bestehe.

Das Erstgericht hat die Aufkündigung aufgehoben. Es nahm als erwiesen an, dass beide Streitteile die gegenständliche Wohnung als „gleichberechtigte Mitbewohner" erwarben, die Beklagte jedoch wegen der zur Zeit des Abschlusses des Hauptmietvertrages bestehenden Gesetzeslage in den formellen Hauptmietvertrag nicht als Hauptmieter aufgenommen werden konnte, obwohl dies seinerzeit selbst vom Kläger vorgeschlagen worden war. Da nur der Kläger den Mietschein hatte, musste der beim Vertragsabschluss anwesende Dr. Johannes H***** die Aufnahme der Beklagten als Hauptmieterin ablehnen. Dabei hat aber die Hausverwaltung immer zu erkennen gegeben, dass auch die Beklagte als Hauptmieterin anerkannt werde und jederzeit nach Wegfall des gesetzlichen Hindernisses von der Hausverwaltung die entsprechenden Erklärungen abgegeben würden. Aus den Äußerungen der Streitteile bei Vertragsabschluss ging schlüssig hervor, dass der Kläger gemeinsam mit der Beklagten Hauptmieter sein sollte. Diese Regelung im Innenverhältnis ging darauf zurück, dass die Beklagte zum Kaufpreis der Wohnung im Betrage von insgesamt 33.000 S nicht weniger als 19.500 S beitrug.

Aus diesen Feststellungen folgerte das Erstgericht rechtlich, dass die Beklagte im Verhältnis zum Kläger nicht die Stellung eines Untermieters, sondern jene eines gleichberechtigten Mitmieters habe. Es sei auch nicht einzusehen, warum die Beklagte, nur um Untermieterin des Klägers zu sein, derartige Summen für die Erwerbung der Wohnung beigesteuert haben sollte, noch dazu ohne Vereinbarung wegen Rückzahlung dieser Summen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei keine Folge, erklärte jedoch die Revision für zulässig. Nach dem Außerkrafttreten (30. 6. 1958) des Neuvermietungsgesetzes bestünden, so führt das Berufungsgericht aus, keine gesetzlichen Hindernisse mehr, die einer Aufnahme der Beklagten als Mitmieterin in den bereits bestehenden Mietvertrag des Klägers (offenbar unrichtig des Beklagten) auch gegenüber dem Hauseigentümer entgegenstünden. Dass mit der Beklagten ein Untermietvertrag abgeschlossen wurde, werde vom Kläger selbst nicht behauptet, sogar die Berufung sage diesbezüglich nur, dass der Beklagte die Rolle einer Untermieterin zukomme. Gehe man davon aus, dass ein Untermietverhältnis nicht begründet wurde, dann erübrige sich auch ein Eingehen auf die geltend gemachten Kündigungsgründe. Halte man sich an die Feststellungen des Erstgerichtes, die vom Berufungsgerichte restlos übernommen werden, so ergebe sich, dass zwischen den Streitteilen ein Bestandvertrag nicht vorliege. Voraussetzung für eine Aufkündigung sei jedoch das Vorliegen eines solchen Bestandvertrages. Es könne dahingestellt bleiben, ob und aus welchem Titel die Beklagte die aufgekündigten Wohnräume benütze, auf jeden Fall genüge zur Aufhebung der Kündigung, dass diese Benützung nicht auf Grund eines Untermietverhältnisses geschehe.

Der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision der klagenden Partei gegen das Berufungsurteil kommt keine Berechtigung zu.

Der Revisionswerber hält den Hinweis für rechtserheblich, dass zur Zeit der zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarung das Neuvermietungsgesetz vom 3. 12. 1956, BGBl. Nr. 225, noch in Geltung gestanden sei, weil nach dem damals geltenden Bestimmungen nur mit ihm, nicht aber mit der Beklagten ein Hauptmietvertrag abgeschlossen werden konnte, was sich auch aus dem Vorprozess 43 C 725/56 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ergebe. Hauptmieter hätten nur solche Personen werden können, die die im § 1 des erwähnten Gesetzes vorgesehenen Voraussetzungen erfüllten; dies treffe jedoch bei der Beklagten nicht zu, wie ebenfalls aus dem Vorprozessakt hervorgehe. Es gehe nun nicht an, meint der Revisionswerber, sich über diese strengen Voraussetzungen dadurch hinwegzusetzen, dass das Berufungsgericht ein sogenanntes „Innenverhältnis" konstruiere, wonach die beklagte „gleichsam als Hauptmieterin angesehen werde". Dies würde praktisch eine unzulässige Umgehung des Gesetzes bedeuten. Gehe man jedoch von der Voraussetzung aus, dass die Beklagte keine Hauptmieterin ist, dann könne ihr nur die Qualifikation einer Untermieterin zukommen. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte die ganzen Jahre her nicht unentgeltlich in der Wohnung gewohnt, sondern gewisse vereinbarte Leistungen erbracht habe. Damit sei das Wesentliche einer Vereinbarung über ein Bestandverhältnis gegeben. Es treffe auch nicht zu, dass klägerischerseits der Abschluss eines Untermietvertrages nicht behauptet worden sei; das Gegenteil gehe schon aus der Aufkündigung hervor. Die Rechtsansicht der Untergerichte, dass mangels Vorliegens eines Untermietverhältnisses auf die geltend gemachten Kündigungsgründe nicht einzugehen sei, könne daher nicht geteilt werden.

Auf obige Ausführungen der Revision ist folgendes zu erwidern: Der Revisionswerber irrt, wenn er meint, dass deshalb, weil die Beklagte nach der beim Bezug der Wohnung bestehenden Gesetzeslage formell nicht die Stellung eines Hauptmieters einnehmen konnte, wegen der Leistungen, die sie für die Wohnung neben der einmaligen Leistung laufend erbracht hat, zwischen den Streitteilen nur ein Untermietverhältnis und kein anderes Rechtsverhältnis zustandekommen konnte. Ausgehend von den Feststellungen der Unterinstanzen waren weder der Wille noch die Erklärungen der Parteien auf den Abschluss eines Untermietverhältnisses gerichtet, die Beklagte sollte vielmehr an der Wohnung kein geringeres Recht als der Kläger haben und bei Wegfall des gesetzlichen Hindernisses, formell Hauptmieterin zu werden, in diese Stellung eines Hauptmieters gelangen, sodass der Kläger in Zuhaltung dieser Absprache nach Treu und Glauben sogar verpflichtet ist, das Seinige dazu beizutragen, der Beklagten Hauptmietrechte an der Wohnung zu verschaffen. Wie immer jedoch das zwischen den Streitteilen zustande gekommene Rechtsverhältnis beurteilt werden mag, auf keinen Fall liegt ein Untermietvertrag vor, bei dem die Beklagte nur eine vom Kläger abhängige Rechtsstellung hätte. War aber die Behauptung des Klägers über das Bestehen eines Untermietverhältnisses nicht erweisbar, musste die Aufkündigung aufgehoben werden, womit auch jede Erörterung der geltend gemachten Kündigungsgründe entfiel.

Der gänzlich unbegründeten Revision konnte mithin ein Erfolg nicht beschieden sein, das angefochtene Urteil war vielmehr vollinhaltlich zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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