OGH 2Ob88/60
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.05.1960
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch, Dr. Köhler, Dr. Höltzel und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna K*****, Private , vertreten durch Dr. Alois Heigl, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wider die beklagte Partei Josef P, Landwirt*****, vertreten durch Dr. Hans Hoyer, Rechtsanwalt in Wels, wegen 6.300,30 S und Rentenzahlung (Streitwert S 19.134,70), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12. Jänner 1960, GZ 1 R 14/60-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 2. Dezember 1959, GZ 3 Cg 96/59-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 633,07 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Am 21. Juli 1958 gegen 9 Uhr abends ereignete sich auf der Attersee-Bundesstraße nächst Pichelwang ein Verkehrsunfall. Der Beklagte, der einen PKW lenkte, stieß den vor ihm fahrenden Radfahrer Ferdinand K***** nieder und verletzte ihn so schwer, dass er noch an der Unfallsstelle starb.
Der Beklagte wurde wegen Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach §§ 335, 337 lit b StG zu einer Arreststrafe verurteilt. Das Strafgericht nahm an, dass er in alkoholisiertem Zustand das Kraftfahrzeug gelenkt und durch unvorsichtiges Fahren den Unfall verschuldet habe. Es hat weiter festgestellt, dass die Bremsen des Fahrzeugs nicht in ordnungsgemäßem Zustand waren.
Die Witwe des Verunglückten verlangt mit der vorliegenden Klage den Ersatz ihrer Schäden von 6.300 S 30 g s.A. sowie die Leistung einer monatlichen Rente von 354,40 S bis zu ihrer Wiederverehelichung, längstens jedoch bis zur angenommenen Erreichung des 65.Lebensjahres des Verunglückten, das ist bis 5. Jänner 1974.
Der Beklagte hat Grund und Höhe des Anspruchs bestritten und erhebliches Mitverschulden des Verunglückten eingewendet. Das Erstgericht hat das Mitverschulden des Verunglückten mit 20 % angenommen und der Klägerin einen Betrag von 1.742,66 S s.A. sowie eine monatliche Rente von 127,40 S auf die Dauer ihres Witwenstandes, längstens jedoch bis 5. Jänner 1974 zugesprochen. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat infolge Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Gegen das Urteil der 2. Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus den Gründen des § 503 Z 3 und 4 ZPO. Er beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren unter Feststellung eines Mitverschuldens von 2 : 3 oder auch nur von 1 : 3 zu seinen Lasten abgewiesen werde. Die Klägerin stellt den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht begründet.
Die behauptete Aktenwidrigkeit soll darin gelegen sein, dass das Berufungsgericht angenommen habe, auf der Attersee-Bundesstraße habe zur Zeit des Unfalls ein "geringer" Verkehr geherrscht, obwohl das Erstgericht angenommen habe, dass "noch wenig" Verkehr gewesen sei. Mit dieser Rüge wird der angerufene Revisionsgrund nicht zur Darstellung gebracht; denn es handelt sich nicht um eine mit den Akten in Widerspruch stehende Tatsachenfeststellung, sondern um eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr aufgerollt werden darf.
Aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird das berufungsgerichtliche Urteil angefochten, weil die Verschuldensaufteilung unrichtig sei; das Mitverschulden des Verunglückten sei erheblich größer gewesen und wäre richtig mit 2 :
3, allenfalls 1 : 3 anzunehmen. Der Ansicht des Revisionswerbers kann nicht gefolgt werden. Die Untergerichte haben festgestellt, dass der Beklagte alkoholisiert war, dass er im Hinblick auf den Gebrauch des Abblendlichts viel zu rasch gefahren ist und dass er sein Fahrzeug mit nicht ausreichend funktionierenden Bremsen gelenkt habe. Demgegenüber kann dem Verunglückten nur zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht hinter, sondern neben seinem Kollegen gefahren ist und dass er daher die Fahrbahn in einem größeren Maße in Anspruch genommen hat, als sonst erforderlich gewesen wäre. Unter Zugrundelegung dieser festgestellten Tatsachen erscheint auch dem Revisionsgericht die Verschuldensteilung im Verhältnis von 4 : 1 zu Lasten des Beklagten gerechtfertigt.
Der Revisionswerber bekämpft weiter noch die Berechnung der Untergerichte deshalb, weil sie den Aufwand, den der Verunglückte für seine Gattin gemacht hätte, mit der Hälfte seines Einkommens angenommen haben. Der Revisionswerber meint, dass der Aufwand erheblich geringer anzunehmen gewesen wäre, weil der Gatte für Bekleidung, Alkohol und Nikotin regelmäßig mehr ausgebe, und daher für sich mehr benötige als die Hälfte seines Einkommens. Für diese Argumentation des Revisionswerbers fehlt im vorliegenden Fall jede Grundlage. Die Untergerichte haben festgestellt, dass der Verunglückte sehr bescheiden gelebt und keinen Aufwand getrieben hat. Auf Grund dieser Feststellungen erscheint auch dem Revisionsgericht die Annahme, dass von den erzielten Einkünften ungefähr die Hälfte auf jeden Ehepartner gefallen wäre, durchaus berechtigt. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.