OGH 3Ob150/60

3Ob150/60Tribunale superiore9 mag 1960

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OGH 3Ob150/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Ersten Präsidenten Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier, Dr. Liedermann, Dr. Machek und Dr. Berger als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H***** Pötscher, Weinkellerei, ***** vertreten durch Dr. Ewald Büschler, Rechtsanwalt in Graz, wider die verpflichteten Parteien Kurt und Dorothea Sch*****, Gastwirtseheleute in S*****, Hotel H*****, wegen S 11.275,60 s. Nbg. infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 7. Jänner 1960, GZ R 586/59, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 15. Juli 1959, GZ E 985/58-38, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss

dahin abgeändert, dass aus der Verteilungsmasse II unter Punkt 6. an

Stelle der betreibenden Partei Steiermärkische Gebietskrankenkasse

für Arbeiter und Angestellte in Graz, Zimmerplatzgasse Nr 19, der

betreibenden Partei H***** P***** im Range ihres am 20. 3. 1958

erworbenen Pfandrechtes für die vollstreckbare Forderung aus dem

Versäumungsurteil vom 6. 2. 1958, 8 Cg 45/58-2 des Landesgerichtes

für ZRS Graz an

Kapital S 11.275,60

an 12 % Zinsen von 7.961,60 vom

12. 12. 1956 bis 8. 1. 1957 S 69,30

12 % Zinsen von 9.785,60 vom

9. 1. 1957 bis 26. 5. 1957 S 577,37

12 % Zinsen von 14.995,60 vom

25. 7. 1957 bis 12. 7. 1957 S 224,94

12 % Zinsen von S 10.995,60

vom 13. 7. 1957 bis 8. 8. 1957 S 91,63

und 12 % Zinsen von S 11.275,60

vom 9. 8. 1957 bis 26. 5. 1959 S 2.431,86

an Zinsen zusammen S 3.395,10

an Prozesskosten S 722,85

an Exekutionskosten

zu E 410/58-2 S 391,01

Exekutionskosten

zu E 410/58-3 S 68,21

Exekutionskosten zu

E 410/58-5 S 302,72

Exekutionskosten

zu E 140/58-9 S 68,21

und Exekutionskosten

zu E 410/58-11 S 72,61

der restliche Verkaufserlös

der Masse II von S 2.069,83

zugewiesen wird, sodass Zinsen in dieser Höhe berichtigt werden, während das Kapital, die Kosten und die restlichen Zinsen weiterhin unberichtigt aushaften.

Ein Rekurskostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht hat den Verkaufserlös aus der Versteigerung von

Fahrnissen der verpflichteten Parteien unter Bildung von 4

Verteilungsmassen zur Verteilung gebracht. Die Rekurswerberin, die am

20. 3. 1958 ein Pfandrecht an den versteigerten Gegenständen erworben

hatte, war dabei nicht zum Zuge gekommen. Durch den

Verteilungsbeschluss des Erstgerichtes hat sich die betreibende

Partei L***** Co beschwert erachtet, weil durch die Bildung von 4

Massen Verteilungsgrundsätze zu ihrem Nachteil verletzt worden seien.

Sie beantragte, die Teilung der Verkaufserlöse je zur Hälfte

zugunsten des Kurt und der Dorothea Sch***** entfallen zu lassen und

die Verkaufserlöse allein den Gläubigern des Kurt Sch*****

zuzusprechen, wodurch die von ihr angemeldete Forderung im vollen

Ausmaß befriedigt würde.

Das Rekursgericht schloss sich der Ansicht der betreibenden Partei

L***** Co an, dass die Verteilung allein nach dem Rang des

erworbenen Pfandrechts ohne Rücksicht darauf zu erfolgen habe, ob das

Pfandrecht auf Grund eines Titels gegen Kurt Sch***** allein oder

gegen beide Verpflichtete begründet wurde. Das Rekursgericht bildete

daher nur zwei Massen (mit Rücksicht auf die verschiedene Höhe der

Versteigerungskosten) und verteilte den Verkaufserlös derart, dass

nunmehr die Firma L***** Co mit ihrer gesamten Forderung zum Zuge

kam und die steiermärkische Gebietskrankenkasse um diesen Betrag

weniger erhielt.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs

(richtig Revisionsrekurs) der betreibenden Partei H***** P***** mit

dem Antrag, den der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zugewiesenen

Betrag ihr zuzuweisen, weil ihr Pfandrecht älter sei als das der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse.

Dem Revisionsrekurs kommt Berechtigung zu. Die Rekurswerberin hat ihr

Pfandrecht für eine Forderung gegen Kurt Sch***** im Betrage von S

11. 275,60 samt Nebengebühren am 20. 3. 1958 erworben, die

Steiermärkische Gebietskrankenkasse hingegen ihr Pfandrecht erst am

28. 3. 1958. Das Erstgericht hat die Forderung der Rekurswerberin

nicht berücksichtigt, weil sie in der Verteilungsmasse für Kurt

Sch***** gegenüber den anderen Gläubigern nicht mehr zum Zuge

gekommen wäre, in der Masse für Dorothea Sch***** aber mangels eines

Exekutionstitels gegen diese nicht berücksichtigt werden konnte. Das

Rekursgericht hätte aber bei der Neuverteilung auf den Vorrang der

Rekurswerberin gegenüber der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse

Rücksicht nehmen müssen.

Ob die Bildung von zwei Massen richtig war, weil zwar zwei Verkäufe

mit verschiedenen Versteigerungskosten stattfanden, jedoch die

gleichen Gegenstände für die betreibenden Gläubiger gepfändet wurden,

muss dahingestellt bleiben, weil der übrige Teil des

Verteilungsbeschlusses nicht mehr angefochten wurde; dem Pfandrecht

der Rekurswerberin gebührt der Vorrang vor dem Pfandrecht der

Steiermärkischen Gebietskrankenkasse.

Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der

Verteilungsbeschluss entsprechend zu berichtigen.

Ein Kostenzuspruch findet im Verteilungsverfahren nicht statt (Judikat 201).

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