OGH 1Ob141/60

1Ob141/60Tribunale superiore4 mag 1960

Testo completo

OGH 1Ob141/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster, Dr. Stanzl, Dr. Zierer und Dr. Bachofner als Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Iris Elisabeth D*****, vertreten durch Dr. Hans Knoll, Rechtsanwalt, Wien I., Tuchlauben 14, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Dr. Erich Alfred P*****, vertreten durch Dr. Gottfried Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt, Klagenfurt, Bahnhofstraße 20, wegen Unterhalt infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 25. März 1960, GZ 1 R 62/60-15, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 22. Dezember 1959, GZ 3 C 1288/59-8, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes, der im bestätigenden Teil (Zuspruch von 1.600 S) als nicht angefochten unberührt bleibt, wird im Übrigen dahin abgeändert, dass der erstgerichtliche Beschluss hinsichtlich eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 1.400 S ab 1. 12. 1959 wieder hergestellt, das Mehrbegehren von 150 S für November 1959 und von 350 S ab 1. Dezember 1959 abgewiesen wird und der Beklagte seine Rekurskosten selbst zu tragen hat.

Über die Kosten des Revisionsrekurses wird im Prozessverfahren zu entscheiden sein.

Begründung

Begründung:

Die Parteien, die nach den Feststellungen der Untergerichte am 12. 10. 1957 geheiratet haben, bewohnten bis zum 20. 9. 1959 ein Zimmer im Hause K*****. An diesem Tag zog der Beklagte nach einem Streit mit der Klägerin aus dieser ehelichen Wohnung aus. Er erlangte dann von seiner Dienstgeberin KELAG eine Dienstwohnung und forderte mit dem Brief von 19. 10. 1959 die Klägerin auf, ihm in diese Dienstwohnung zu folgen. Mit dem Schreiben vom 31. 10. 1959 lehnte die Klägerin dies mit der Begründung ab, dass der Beklagte sie ohne jeden Grund verlassen habe. Außerdem stelle die Dienstwohnung nur ein Provisorium dar. Am 4. 11. 1959 brachte der Beklagte - wie unbestritten ist - die Ehescheidungsklage gegen die Klägerin ein. Diese verlangt vom Beklagten mit Klage die Bezahlung eines Unterhaltsrückstandes von 850 S und eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 1.750 S für die Zeit ab 2. 11. 1959. Zugleich mit der Klage beantragte die Klägerin, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 1.750 S ab 2. 11. 1959 zu verhalten. Das Erstgericht bewilligte die beantragte einstweilige Verfügung. Die Ablehnung der Klägerin, dem Beklagten in dessen Dienstwohnung zu folgen, sei, so führte das Erstgericht aus, verständlich gewesen, weil den Streitteilen in naher Zeit eine geräumige Wohnung im Haus ***** überlassen werden sollte. Mit Rücksicht darauf, dass der Beklagte beim Auszug am 20. 9. 1959 der Klägerin erklärt habe, er möge sie nicht mehr, und kurz nach der Aufforderung die Ehescheidungsklage eingebracht habe, sei anzunehmen, dass die Aufforderung an die Klägerin, dem Beklagten in die Dienstwohnung zu folgen, nicht ernst gemeint gewesen sei. Sie habe daher nicht die Pflicht gehabt, seiner Aufforderung nachzukommen. Die Höhe des begehrten Unterhalts entspreche dem monatlichen Reineinkommen des Beklagten von rund 5.500 S.

Infolge Rekurses des Beklagten bestätigte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss insofern, als es der Klägerin für November 1959 einen Betrag von 1.600 S zusprach, und änderte ihn im Übrigen dahin ab, dass das weitere Unterhaltsbegehren der Klägerin abgewiesen wurde. Das Rekursgericht vertrat im Gegensatz zum Erstgericht die Meinung, dass die Klägerin der Aufforderung des Beklagten, zu ihm in die Dienstwohnung zu ziehen, ohne triftige Gründe nicht nachgekommen sei. Nicht die Klägerin, sondern der Beklagte habe zu bestimmten gehabt, wo der eheliche Haushalt geführt werden solle. Nur für den Monat November 1959 habe die Klägerin Anspruch auf Geldunterhalt in der angemessenen Höhe von 1.600 S.

Gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin. Das Rechtsmittel ist begründet. Auszugehen ist davon, dass der Beklagte die eheliche Wohnung schon nach seinem eigenen Vorbringen (S 19) ohne wirklich triftigen Grund verlassen hat. Der Streit, der vorausgegangen sein soll, kann nämlich nicht als so schwerwiegend angesehen werden, dass dem Beklagten das weitere Zusammenwohnen mit der Klägerin nicht mehr zuzumuten gewesen wäre. Das Verhalten des Beklagten, der der Klägerin vor seinem Wegzug noch erklärt hatte, er möge sie nicht mehr, musste auf sie einen deprimierenden Eindruck machen und konnte den Verdacht aufkommen lassen, der Beklagte werde sich um die Scheidung der Ehe bemühen. Es kann unerörtert bleiben, ob der Beklagte seine schriftliche Aufforderung an die Klägerin, zu ihm in die Dienstwohnung zu ziehen, ehrlich gemeint hat. Auch wenn dies angenommen wird, war nicht sicher, ob es zu einer dauernden Versöhnung der Ehegatten kommen würde. Der Klägerin muss zugutegehalten werden, dass sie im Falle des Bezuges der Dienstwohnung des Beklagten unter Umständen Gefahr gelaufen wäre, die Miete im Hause ***** gerade zu einer Zeit zu verlieren, in der die Möglichkeit der Ehescheidung und damit auch die Gefahr des Verlustes des Rechtes zur Mitbenützung der Dienstwohnung bestand. Bei einer solchen Lage der Dinge konnte der Klägerin, insbesondere nachdem der Beklagte die Ehescheidungsklage eingebracht hatte, nicht zugemutet werden, gemäß den Wünschen des Beklagten eine Ehegemeinschaft in der Dienstwohnung wieder aufzunehmen, die er selbst vor Erlangung dieser Wohnung ohne triftigen Grund aufgegeben hatte. Der Klägerin steht deshalb der auf § 91 ABGB gestützte Anspruch zu, vom Beklagten den anständigen Unterhalt in Geld zu verlangen. Es war nicht erforderlich, dass ihr vorher der abgesonderte Wohnort bewilligt wurde (§ 382, Z 8 EO; Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16. 9. 1959, 6 Ob 266/59). Was die Höhe des Unterhalts betrifft, scheint dem Obersten Gerichtshof beim Einkommen des Beklagten von rund 5.500 S monatlich ein Unterhaltsbetrag von 1.400 S (rund 25 %) bei Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für das gemeinsame Kleinkind angemessen zu sein. Dem Revisionsrekurs musste daher teilweise stattgegeben werden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 393 Abs 1 EO, die über die Rekurskosten auf den §§ 43 Abs 2, 50 ZPO, 78, 402 EO. Die Festsetzung der Höhe des Unterhaltsbetrages war vom richterlichen Ermessen abhängig.

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