OGH 2Ob4/60
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.02.1960
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Liedermann, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Aurelia K*****, 2.) mj. Elfriede K*****, 3.) mj. Dietmar K*****, 4.) mj. Robert Helmut K*****, diese vertreten durch die Erstklägerin als Vormünderin und diese vertreten durch Dr. Hans Knoll, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Franz H*****, vertreten durch Dr. Walter Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 6. November 1959, GZ 43 R 860/59-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 10. August 1959, GZ 4 C 448/58-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 433,85 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit der am 6.11.1958 eingebrachten Klage haben die Kläger begehrt, dem Beklagten die Räumung der Wohnung W*****, Tür 9, aufzutragen, die er im Jahre 1945 auf Grund einer vorläufigen Benützungsbewilligung der Verwaltungsbehörde vom 20.4.1945 in Benützung genommen hatte. Sie haben darauf hingewiesen, dass diese Benützungsbewilligung vom Bundesministerium für soziale Verwaltung aufgehoben worden sei, weil der Beklagte beim Inkrafttreten des NS.-Gesetzes 1947 das Kabinett der Wohnung nicht benützt habe und daher die Einweisung nicht effektiv gewesen sei. Die vom Beklagten erhobene Verwaltungsgerichtshof- beschwerde sei erfolglos geblieben. Dieser bewohne die Wohnung derzeit ohne Rechtstitel.
Der Beklagte hat eingewendet, dass der verstorbene Gatte der Erstklägerin und Vater der übrigen Kläger, Anton K*****, diese Wohnung durch Vertreibung des jüdischen Vormieters und daher ohne Rechtstitel in Benützung hatte. Die Kläger hätten die Wohnung seit 1945 nicht mehr bewohnt, ein allfälliger Mietvertrag sei nach dem NS.-Gesetz 1947 erloschen, er habe gutgläubig einen Mietvertrag abgeschlossen.
Das Erstgericht hat dem Räumungsbegehren stattgegeben. Das Berufungsgericht hat der Berufung des Beklagten Folge gegeben, das erstgerichtliche Urteil abgeändert und das Räumungsbegehren abgewiesen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Kläger. Sie machen die Revisionsgründe nach § 503 Z 2 und 4 ZPO geltend und beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das erstgerichtliche Urteil wieder hergestellt werde, oder es aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Ein Mangel des Verfahrens wird von den Klägern darin erblickt, dass das Berufungsgericht die Verwaltungsakten der Magistratsabteilung 50 und des Bundesministeriums für soziale Verwaltung nicht beigeschafft habe. Das Erstgericht habe diese Akten entbehren können, weil es eine Gutgläubigkeit des Beklagten nicht angenommen habe. Aus diesen Akten hätten sich aber verschiedene Umstände ergeben, wodurch der gute Glaube des Beklagten beim Beziehen der Wohnung und beim Abschluss des Mietvertrages ausgeschlossen worden wäre.
Diese Ausführungen sind schon deshalb nicht stichhältig, weil die angeführten Umstände für die Beurteilung des guten Glaubens des Beklagten bei Abschluss des Mietvertrages - nur dieser Zeitpunkt ist maßgebend - nicht von entscheidender Bedeutung sind. Da der Verwaltungsbescheid, mit dem die Einweisung des Beklagten in diese Wohnung erfolgt ist, aufgehoben wurde, kann sich dieser nur mehr auf den von ihm abgeschlossenen Mietvertrag stützen, so dass zu prüfen ist, ob er in diesem Zeitpunkt gutgläubig war.
Nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die bereits vom Berufungsgericht richtig zitiert worden ist, ist dabei von folgenden grundsätzlichen Erwägungen auszugehen. Hat der spätere Mieter die Wohnung schon vor dem Abschluss des Mietvertrages übernommen, dann ist die Frage nach seiner Gutgläubigkeit auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages abzustellen. Die Vermutung spricht stets für die Gutgläubigkeit des späteren Mieters, so dass der frühere Mieter den Nachweis der Unredlichkeit zu erbringen hat. Die Gutgläubigkeit des späteren Mieters ist dann anzunehmen, wenn er im Vertrauen auf einen rechtsgültigen Verwaltungsakt, durch den das Bestandrecht des früheren Mieters außer Wirksamkeit gesetzt wurde, den Mietvertrag abgeschlossen hat, es wäre denn, er hätte sich diesen Verwaltungsakt erschlichen. Für die Beurteilung der Redlichkeit beim Erwerb der Mietrechte kommt es auf den objektiv in Erscheinung getretenen Sachverhalt an, zu dem auch die damals erkennbare Rechtslage gehört. Ein entschuldbarer Irrtum, und zwar auch ein Rechtsirrtum über das Erlöschen der Bestandrechte des früheren Mieters, ist nicht geeignet, dem späteren Mieter den guten Glauben zu nehmen. Es kommt auch nicht darauf an, ob auf Grund der vorläufigen Benützungsbewilligung die Mietrechte des früheren Mieters tatsächlich erloschen sind, sondern darauf, ob der spätere Mieter dies annehmen konnte.
Geht man von dem festgestellten Sachverhalt aus und wendet man die oben angeführten grundsätzlichen Erwägungen auf diesen Fall an, dann muss man zu dem Ergebnis gelangen, dass das Berufungsgericht richtig entschieden hat, wenn es die Räumungsklage abgewiesen hat. Der Beklagte hatte im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages im Jahre 1949 einen rechtsgültigen Verwaltungsbescheid über die vorläufige Benützung der Wohnung in Händen. Wenn er im Zeitpunkt der Übernahme der Wohnung Zweifel darüber haben konnte, ob er nicht vielleicht doch in die Rechte eines früheren Mieters eingreife, weil die Wohnung voll eingerichtet war und die Hausbesorgerin die Wohnungsschlüssel nur über ausdrückliche Anordnung der Verwaltungsbehörde herausgegeben hat, so sind diese Zweifel noch vor Abschluss des Mietvertrages in dem Augenblick zerstört worden, als das NS.-Gesetz 1947 in Kraft getreten ist. Von diesem Zeitpunkt an konnte er annehmen, dass etwaige Mietrechte des früheren Mieters durch den in seinen Händen befindlichen Verwaltungsbescheid nach Punkt 8 Abschnitt III des XIV. Hauptstückes des NS.-Gesetzes 1947 erloschen sind, zumal der frühere Mieter als Mitglied der ehemaligen NS.-Partei registriert war. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages konnte er auch noch nicht voraussehen, dass der Verwaltungsbescheid Jahre später aufgehoben werden wird. Wenn er sich aber damals auch nur in einem Rechtsirrtum über die Eignung des Verwaltungsbescheides, Mietrechte des früheren Mieters zum Erlöschen zu bringen, befunden hätte, hätte ihm dies nicht die Gutgläubigkeit bei Abschluss des Mietvertrages nehmen können. Der vom Ministerium für soziale Verwaltung im Mai 1957 angenommene Grund für die Aufhebung des Verwaltungsbescheides, nämlich die Nichtbenützung des Kabinettes im Februar 1947, musste ihm damals keineswegs gegenwärtig sein. Auch die Kenntnis des Beklagten davon, dass sich der frühere Mieter im Verwaltungsweg bemühe, seine Wohnung wieder zurückzuerhalten, lässt ihn bei Abschluss des Mietvertrages nicht als schlechtgläubig erscheinen, da es auf der Hand liegt, dass sich der frühere Mieter nicht so leicht mit der gegebenen Situation abfinden wollte. Schließlich musste der Beklagte auch nicht aus einem Verhalten der Hausinhabung entnehmen, dass er in die Mietrechte des früheren Mieters eingreife. Die Hausinhabung hat sich offensichtlich auch erst in diesem Zeitpunkt bereitgefunden, mit dem Beklagten den Mietvertrag abzuschließen, als anzunehmen war, dass auf Grund gesetzlicher Bestimmungen die Mietrechte des früheren Mieters erloschen waren. Es ist auch nicht von Bedeutung und vermag die Schlechtgläubigkeit des Beklagten nicht zu begründen, dass er die Einweisung im Jahr 1945 vorerst als Provisorium angesehen hat. Erst nach dem NS.-Gesetz 1947 durfte er annehmen, dass die Mietrechte des früheren Mieters, der zu dem im Gesetz genannten Personenkreis gehörte, zufolge des in seinen Händen befindlichen Verwaltungsbescheides erloschen sind. Es ist auch für die Beurteilung der Sache nicht entscheidend, dass die Einweisung in die Wohnung auf Antrag des Beklagten erfolgt ist. Feststeht, dass die Wohnung im Jahre 1945 von dem früheren Mieter und seinen Angehörigen nicht bewohnt worden war.
Damit sind alle Umstände, die von den Klägern bei Ausführung der Rechtsrüge geltend gemacht worden sind, um die Schlechtgläubigkeit des Beklagten bei Abschluss des Mietvertrages darzutun, erledigt. Alle diese Umstände sind nicht geeignet, den Standpunkt der Kläger zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.