OGH 2Ob474/59
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.09.1959
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch, Dr. Novak, Dr. Köhler und Dr. Höltzel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl N*****, vertreten durch Dr. Hans Hoyer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Emma L*****, vertreten durch Dr. Erich Wöhrle, Rechtsanwalt in Linz, wegen 10.312 S sA infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 10. Juli 1959, GZ 1 R 231/59-10, womit der Beschluss des Kreisgerichtes Wels vom 19. Juni 1959, GZ 2 Cg 128/59-7, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Begründung:
Der Kläger hat in der Klage eine Forderung von 15.005,04 S gegen die Beklagte geltend gemacht und behauptet, dass ihm diese Forderung laut Abrechnung des Alpenländischen Kreditorenverbandes vom 14. 10. 1958 zustehe. In der Klagebeantwortung hat die Beklagte zu den einzelnen Abrechnungsposten Stellung genommen, die Forderung in ihrer Gesamtheit bestritten und Klagsabweisung begehrt. In einem vorbereitenden Schriftsatz hat der Kläger seine Forderung auf 10.312,50 S eingeschränkt und die Abrechnung in anderer Weise vorgenommen als in der Klage. Er hat zwei neue Ansprüche von 65 S und 375 S mit in die Abrechnung einbezogen und seine wesentlichen Forderungen auf die Bezahlung von Gesellschaftsschulden vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gestützt. Nur die Beiträge von 1.125 S und 2.625 S sind gleich geblieben.
Die Beklagte hat darin eine Klagsänderung erblickt und beantragt, diese nicht zuzulassen, weil damit eine Verzögerung und Erschwerung des Verfahrens bewirkt würde. Der Kläger hat den Standpunkt eingenommen, dass es sich lediglich um eine Erläuterung und Ausführung des Vorbringens in der Klage handle.
Das Erstgericht hat die Klagsänderung über den Betrag von 3.750 S (das sind die beiden in den Verrechnungen gleichgebliebenen Beträge von 1.125 S und 2.625 S) hinaus nicht zugelassen.
Das Revisionsgericht hat dem gegen diesen Beschluss vom Kläger erhobenen Rekurs Folge gegeben und den erstgerichtlichen Beschluss dahin abgeändert, dass die vom Kläger vorgenommene Einschränkung des Klagebegehrens, soweit darin eine Klagsänderung liege, zugelassen werde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der erstgerichtliche Beschluss wieder hergestellt werde, allenfalls diesen aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Der Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Den Ausführungen der Beklagten, dass es sich hier um eine Änderung des Klagsgrundes handle, kann nicht beigepflichtet werden. Allerdings hat der Kläger in seinem Schriftsatz, mit welchem er das Klagebegehren eingeschränkt hat, zum Teil andere Beträge angeführt, als sie in der Klage bezogenen Abrechnung enthalten waren. Darin kann aber keine Klagsänderung erblickt werden, weil die Ansprüche des Klägers in der Klage und im Schriftsatz auf einer Abrechnung mit der Beklagten aus dem Gesellschaftsverhältnis gegründet sind, das zwischen den Streitteilen und einer dritten Person bestanden hat. Der Rechtsgrund ist daher immer derselbe geblieben und es hat sich nur die Aufgliederung der einzelnen Rechnungsposten geändert. Auch die Einbeziehung zweier neuer Verrechnungsposten stellt keine Erweiterung des ursprünglichen Klagebegehrens dar, weil dadurch tatsächlich keine Erhöhung der Klagsforderung eingetreten ist. Der Kläger hat vielmehr seinen in der Klage geltend gemachten Anspruch eingeschränkt. Auch erscheint es zweckmäßig, die Abrechnung zwischen den Parteien in dem nunmehr anhängigen Prozess durchzuführen, um eine neuerliche Prozessführung zu vermeiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.