OGH 5Os627/56

5Os627/56Tribunale superiore29 giu 1956

Testo completo

OGH 5Os627/56

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1956

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in der Strafsachen gegen Vinzenz G***** wegen des Verbrechens der Schändung nach dem § 128 StG nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengerichtes vom 15. Mai 1956, 8 Vr 753/56-13,den

Beschluss :

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die vom Erstgericht über den Angeklagten verhängte Strafe auf 4 (vier) Monate schweren Kerker, ergänzt durch ein hartes Lager monatlich, herabgesetzt.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteile wurde der Angeklagte Vinzenz G***** wegen des Verbrechens der Schändung nach dem § 128 StG gemäß den §§ 128 und 54 StG zu 8 Monaten schwerem Kerker, ergänzt durch ein hartes Lager monatlich verurteilt.

Den Feststellungen dieses Urteiles zufolge hat der Angeklagte im Herbst 1954 die am 22. 5. 1942 geborene Helga E*****, als sie, mit einer kurzen Sporthose bekleidet, in den Schuhmacherladen des Angeklagten kam, an sich gezogen und an der - damals schon etwas entwickelten - Brust und, - entweder über oder unter der Hose - am Geschlechtsteil betastet, nachdem er beim Anblick der entblößten Oberschenkel des Mädchens in geschlechtliche Erregung geraten war. Die Verantwortung des Angeklagten, der die ihm zur Last gelegte Handlungsweise zunächst bei seiner Vernehmung durch die Polizei und (in abgeschwächter Form) durch den Untersuchungsrichter zugegeben, in der Hauptverhandlung jedoch behauptet hat, es könne sich höchstens um eine zufällige Berührung gehandelt haben, zu der es deshalb gekommen sei, weil das Mädchen auf dem frisch eingelassenen Fußboden ausgerutscht und auf seinen Schoß gefallen sei, hat das Schöffengericht als unglaubwürdig und durch die Angaben des missbrauchten Mädchens widerlegt abgelehnt. Die weitere Verantwortung des Angeklagten, er hätte das Mädchen überdies jedenfalls für älter als 14 Jahre gehalten, weil es körperlich besonders gut entwickelt gewesen sei, hat das Erstgericht unter Hinweis darauf abgelehnt, dass (trotz der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung feststellbaren fortgeschrittenen körperlichen Entwicklung des Mädchens) der Angeklagte "im Zeitpunkt der Tat" jedenfalls zumindest damit rechnete, dass Helga E***** noch nicht 14 Jahre alt sein könnte, demnach aber zumindest mit bedingtem bösem Vorsatz gehandelt hat. Da das Mädchen in der nächsten Umgebung des Angeklagten wohnhaft war, wiederholt zu ihm ins Geschäft kam, er für dieses Mädchen alte Schuhe reparierte und neue Schuhe anfertigte, würde es übrigens auch den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen, wenn nicht auch über das Alter des Mädchens und die Frage, ob es noch die Schule besuche oder nicht, gesprochen worden wäre.

Dieses Urteil bekämpft die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten unter ziffernmäßiger Anrufung der Nichtigkeitsgründe des § 281 Z 5 und 9a StPO, der Sache nach jedoch nur aus dem ersterwähnten Nichtigkeitsgrunde.

Die Beschwerde rügt zunächst, dass das Urteil sich nicht mit den Widersprüchen auseinandergesetzt habe, die darin gelegen seien, dass Helga E***** bei ihrer Vernehmung durch die Polizei angegeben habe, es "könne" sein, dass ihre Mutter dem Angeklagten gesagt habe, wie alt sie (Helga E*****) sei, in der Hauptverhandlung jedoch erklärt habe, ihre Mutter hätte dem Angeklagten das Alter "sicher" mitgeteilt, während die Mutter, als Zeugin vernommen, angegeben habe, sie könne sich nicht erinnern, ob sie mit dem Angeklagten über das Alter ihrer Tochter gesprochen habe. Selbst wenn in diesem Belange Widersprüche vorlägen, käme ihnen keinerlei entscheidende Bedeutung zu, weil das angefochtene Urteil - in Ansehung des Alters des Mädchens - von der Annahme ausgeht, der Angeklagte habe zumindest mit bedingtem bösem Vorsatz gehandelt.

Ebensowenig ist es angesichts der Umstände, dass sich das Erstgericht selbst ein Bild von der Glaubwürdigkeit der Zeugin Helga E***** machen konnte, dass er selbst zunächst deren Angaben als vollkommen richtig zugegeben hat (während er die belastenden Angaben der Rosina L***** - die er der Anklage zufolge ebenfalls missbraucht haben soll - von allem Anfang an bestritten hat), dass er auch, als er unmittelbar nach dem Vorfalle von der Mutter der Helga E***** zur Rede gestellt wurde, die ihm angelastete Handlungsweise nicht bestritten hat, von entscheidender Bedeutung, ob, wie die Beschwerde des weiteren ausführt, das Schöffengericht nicht berücksichtigt habe, dass der Schulbericht die Zeugin Helga E***** als "phantasievoll" und unter Nervenstörungen leidend geschildert hat. Abgesehen davon, handelt es sich aber bei diesem Schulbericht um eine Urkunde, die erst nach der Urteilsfällung zu den Akten gekommen ist und zur Begründung einer Rüge des Urteiles daher nicht herangezogen werden kann. Dies umso weniger, als weder der Angeklagte noch der Verteidiger nach der Mitteilung des Vorsitzenden über das Nichteinlangen dieses Berichtes in der Hauptverhandlung in dieser Richtung irgend welche Anträge gestellt haben. Im Übrigen soll nicht unerwähnt bleiben, dass dieser Schulbericht die Helga E***** als offenbar wahrheitsliebend schildert.

Mit den weiteren, unter ziffernmäßiger Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9a des § 281 StPO in der Beschwerde erstatteten Ausführungen bekämpft sie der Sache nach die Annahme des Erstgerichtes, der Angeklagte habe auch damit rechnen müssen, dass Helga E***** noch nicht 14 Jahre alt sei, als unzureichend begründet. Sie verweist hiebei zunächst darauf, es hätten sowohl die vernehmenden Polizeibeamten als auch der Untersuchungsrichter und der Vorsitzende des Schöffensenates festgestellt, dass Helga E***** für ihr Alter körperlich besonders gut entwickelt sei. Wenn man ins Treffen führe, diese Feststellungen bezögen sich auf den Zeitpunkt der entsprechenden Vernehmungen, während die Tatzeit etwa 1 1/2 Jahre zurückliege, so sei dem entgegenzuhalten, dass sowohl Helga E***** selbst, als auch deren Mutter in der Hauptverhandlung Angaben gemacht hätten, aus denen hervorgehe, dass das missbrauchte Mädchen auch zur angeblichen Tatzeit schon sehr gut entwickelt gewesen sei. Auch in diesem Belange erweist sich die Beschwerde als nicht begründet. Es sei ihr zugegeben, dass aus den Feststellungen der erwähnten Organe die fortgeschrittene körperliche Entwicklung der Helga E***** zu entnehmen ist. Allein es ist einleuchtend und bedarf keiner weitläufigen Begründung, dass gerade in der hier in Betracht kommender Altersstufe zwischen 12 und 14 Jahren, besonders beim weiblichen Geschlechte, eine rasch fortschreitende körperliche Entwicklung vor sich geht. Aus dem körperlichen Zustand des Mädchens zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung können daher verlässliche Schlüsse auf den etwa 1 1/2 Jahre vorher gegebenen Entwicklungsgrad nicht gezogen werden. Das rasche Fortschreiten der körperlichen Entwicklung ist auch aus den Angaben der Zeugen Helga und Gertrude E***** über die Schuhnummer des Mädchens feststellbar, denn nach Angaben der Erstgenannten hatte diese zur Tatzeit die Schuhgröße 38 1/2, während sie nunmehr - den Angaben ihrer Mutter zufolge - Schuhgröße 40 hat. Wenn die Beschwerde (der Aktenlage gemäß) darauf verweist, dass Helga E***** den Verfahrensergebnissen zufolge zur Tatzeit annähernd gleich groß war wie zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die Körperlänge allein keinen Hinweis auf den allgemeinen Entwicklungsgrad des Körpers eines Kindes geben kann. Wenn daher das angefochtene Urteil, vielleicht nicht mit aller wünschenswerten Deutlichkeit, aber immerhin dennoch eindeutig feststellt, "im Zeitpunkt der Tat" habe der Angeklagte (gemeint: auch unter Berücksichtigung des nunmehrigen Entwicklungsgrades) damit rechnen müssen, dass das (damals 12jährige) Mädchen noch nicht über 14 Jahre alt sein könnte, er habe ein solches Alter (zumal er, wie zu ergänzen gewesen wäre, sich nach dem tatsächlichen Alter jedenfalls nicht erkundigt hat) bei Durchführung der Tathandlungen auch in Kauf genommen, so muss diese Feststellung als ausreichend und denkrichtig begründet angesehen werden.

Da sich die Nichtigkeitsbeschwerde somit in allen Belangen als unbegründet erweist, war sie gemäß § 4 Z 2 des Gesetzes vom 31. 12. 1877, RGBl Nr 3/1878, schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung des Strafmaßes und die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung an. Es sei, so führt die Berufung aus, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden, dass der Angeklagte ein schwer kranker Mensch sei, und nicht entsprechend gewürdigt worden, dass er bereits das 63. Lebensjahr erreicht habe und bisher noch niemals straffällig geworden sei. Die Herabsetzung des Strafmaßes sei auch im Hinblick darauf, dass der Angeklagte im Falle der Strafvollstreckung seinen Gewerbebetrieb sperren müsste und nach der Strafverbüßung brotlos dastehen würde, angezeigt. Dieser Umstand, das fortgeschrittene Alter des Angeklagten, sein Vorleben und sein Charakter, schließlich die Tatsache, dass aus der Tat des Angeklagten kein Schade entstanden sei. ließen auch die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung angezeigt erscheinen. Die Berufung erweist sich, soweit sie die Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt, als begründet. Das Erstgericht hat als erschwerend nichts, als mildernd hingegen das von dem Angeklagten im Vorverfahren abgelegte Geständnis, seine bisherige Unbescholtenheit und den Umstand angenommen, dass die Tat bereits längere Zeit zurückliegt, der Angeklagte sich seither aber Wohlverhalten hat. Wenn auch entgegen der Meinung der Berufung eine Kränklichkeit des Angeklagten als Milderungsgrund der Natur der Sache nach nicht in Betracht kommt, so hat doch der Umstand, dass der Angeklagte bis zur Tat trotz seines fortgeschrittenen Alters einen untadelhaften Wandel aufweist, besonderes Gewicht. Es kann auch nicht ganz außer Betracht gelassen werden, dass das Verhalten des Angeklagten dadurch ausgelöst wurde, dass das späterhin missbrauchte Mädchen, obwohl es bereits im 13. Lebensjahr stand und den Verfahrensergebnissen zufolge körperlich besonders gut entwickelt war, mit einer kurzen Strandhose bekleidet, im Geschäft des Angeklagten erschienen ist und ihn durch diese Art der Bekleidung in sexuelle Erregung gebracht hat.

Unter allen diesen Umständen war vom a.o. Milderungsrecht des § 54 StG ausgiebigerer Gebrauch zu machen und die Strafe entsprechend herabzusetzen. Hingegen kam die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung nicht in Betracht, zumal der zunächst geständige Angeklagte späterhin eine offenbar erfundene Darstellung des Vorfalles abgegeben hat und bei der Familie des missbrauchten Mädchens erschienen ist, um für ihm günstige Angaben zu erreichen, somit keinerlei Einsicht in das Verwerfliche seiner Tathandlungen gezeigt hat.

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