OGH 3Ob455/54

3Ob455/54Tribunale superiore22 set 1954

Regest

Bodenkram, Hausratsversicherung, Hausratsversicherung, Bodenkram, Versicherung, Bodenkram

Testo completo

OGH 3Ob455/54

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.1954

Kopf

SZ 27/235

Spruch

Zum Begriff des "Bodenkrams" nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausratsversicherung.

Entscheidung vom 22. September 1954, 3 Ob 455/54.

I. Instanz: Kreisgericht Leoben; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.

Begründung

Unbestritten ist, daß der Kläger mit der Beklagten eine Hausratsversicherung Polizzen Nr. 56.859 gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl, Beraubungs- und Leitungswasserschäden abgeschlossen hat und dem Kläger eine Reihe von auf dem Dachboden untergebrachten Gegenständen, darunter zwei Roßhaarmatratzen (Schweifroßhaar, normale Größe), eine Roßhaarmatratze für Babystubenwagen sowie vier Kochtöpfe, Berndorfer Reinnickel (ein Satz), welche insgesamt mit einem Zeitwert von 5920 S zu bewerten sind, im Oktober 1952 gestohlen wurden.

Das Erstgericht gab dem auf Zahlung des Entschädigungsbetrages von 5920 S gerichteten Klagebegehren zur Gänze statt.

Der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten wurden teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß die beklagte Partei lediglich zur Zahlung eines Betrages von 3220 S s. A. schuldig erkannt wurde, während das auf Zahlung von 2700 S s. A. gerichtete Mehrbegehren abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht, welches die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes übernahm, beurteilte die Rechtslage insoweit abweichend, als nicht die gesamten gestohlenen Gegenstände unter "Reiseutensilien bzw. Bodenkram" fallen und daher im Sinne der Klausel a) der Versicherungspolizze als mitversichert zu gelten hätten. Wenn auch für den wohlhabenden Mann manches noch Bodenkram sein könne, das es für den Minderbemittelten nicht ist, so müsse es sich doch mit Rücksicht darauf, daß in der erwähnten Klausel ausdrücklich von minderwertigen Gegenständen des Haushaltes gesprochen wird, um solche Sachen handeln, die auch objektiv minderen Wertes sind. Es könnten daher solche Sachen, deren Wert einen Betrag von 200 S übersteigt, objektiv nicht mehr als Sachen geringen Wertes bezeichnet werden und somit von der mehrfach erwähnten Klausel der Versicherungspolizze nicht mehr erfaßt werden. Dies führe dazu, daß die Roßhaarmatratzen, von denen zwei nach der anläßlich der Schadenserhebung einverständlich von den Streitteilen vorgenommenen Bewertung zusammen einen Wert von 1000 S und die dritte allein einen Wert von 1000 S hatte, nicht mehr als Bodenkram angesehen werden können. Ebensowenig könne dies bei den einen Satz bildenden, bei der Schadenserhebung zusammen mit 700 S bewerteten vier Kochtöpfen angenommen werden.

Der Oberste Gerichtshof stellte das Ersturteil wieder her.

Aus den Entscheidungsgründen:

Es kann dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf das anläßlich der Aufnahme des Versicherungsantrages zwischen der Gattin des Klägers und dem Ortsvertreter der beklagten Partei geführte Gespräch letzterer die allgemeinen Vertragsbedingungen dahin erläutert habe, daß alle Gegenstände, die auf dem Dachboden untergebracht sind, bis zu 10% der Versicherungssumme als mitversichert zu gelten hätten, und welche rechtliche Bedeutung dieser Erläuterung zukommt, da schon die im Sinne der redlichen Verkehrsübung vorzunehmende Auslegung des Ausdruckes "minderwertige Gegenstände des Haushalts (sogenannter Bodenkram)" zu einer Einbeziehung der vom Kläger auf dem Dachboden untergebrachten drei Stück Roßhaarmatratzen sowie von vier Kochtöpfen (Berndorfer Reinnickel, ein Satz) in den Versicherungsschutz im Sinne der Klausel a) der Bemerkungen der Versicherungspolizze (Rückseite) führen muß. Bei richtiger Auslegung dieser Begriffsbestimmung müssen nämlich darunter im Zusammenhalte mit den übrigen Vertragsbestimmungen, so insbesonders Punkt 1 der Aufzählung der versicherten Sachen, alle Gegenstände verstanden werden, die im Gegensatz zu den mit eingeschlossenen hochwertigen Gegenständen des Haushalts keinen besonderen Wert haben und wenn sie in der Haushaltsführung keine Verwendung finden, nach allgemeiner Verkehrsauffassung der Dachboden als Aufbewahrungsort in Betracht kommt. Von den üblicherweise am Dachboden untergebrachten Gegenstände fallen demnach nur solche Sachen nicht unter die vorerwähnte Begriffsbestimmung, denen ein hoher Verkehrswert zukommt (wie Kostbarkeiten, Perserteppiche, Bilder usw.). Wird aber von den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ausgegangen, daß sämtliche in der Klage angeführten Gegenstände gewöhnliche Gebrauchsgegenstände sind, die keine wesentlichen Werte darstellen, so trifft für die noch in Frage stehenden vorerwähnten Gegenstände auch die weitere Voraussetzung zu, daß sowohl für Matratzen als auch für Küchengeschirr, insoweit für diese Gegenstände aus irgendwelchen Gründen keine Verwendungsmöglichkeit im Haushalte besteht, üblicherweise der Dachboden als Aufbewahrungsort in Frage kommt. Mit Recht hat daher das Erstgericht auch diese Gegenstände im Sinne der Vertragsbestimmungen in den Versicherungsschutz einbezogen.

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