OGH 1Ob92/53

1Ob92/53Tribunale superiore11 feb 1953

Regest

Anforderung, Exszindierung des Ehegatten, Ehegattin, Exszindierung der - als Miteigentümerin, Miteigentümer, Ehegatte als -, Exszindierung, Räumung, Exszindierung des Ehegatten als Miteigentümer, Widerspruch, des Miteigentümers gegen Räumungsexekution, Zustellung des Anforderungsbescheides an Ehegatten

Testo completo

OGH 1Ob92/53

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.1953

Kopf

SZ 26/30

Spruch

Wenn der Anforderungsbescheid nur dem Ehegatten zugestellt wird, obgleich auch die Ehefrau Miteigentümerin des Hauses ist, hat sie nach Rechtskraft des Anforderungsbescheides im Räumungsverfahren kein Exszindierungsrecht.

Entscheidung vom 11. Feber 1953, 1 Ob 92/53.

I. Instanz: Bezirksgericht Frankenmarkt; II. Instanz: Kreisgericht

Begründung

Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes:

Die Klägerin und ihr Ehemann Johann A. sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft H. 109. Am 18. April 1950 hat die Marktgemeinde F. (die beklagte Partei) den Bescheid erlassen, zufolge dessen gemäß § 8 Wohnungsanforderungsgesetz die im Hause genannten F. Nr. ... ebenerdig rechts vom Hauseingang gelegene Wohnung, bestehend aus drei Räumen, angefordert und dem Inhaber aufgetragen wurde, die Wohnung bei sonstiger Zwangsvollstreckung sofort nach Rechtskraft dieses Bescheides zu räumen. In der Begründung des Bescheides heißt es, daß die Wohnung durch den Tod des bisherigen Wohnungsinhabers S. frei geworden sei. Auf Grund des genannten Bescheides hat das Erstgericht der Marktgemeinde F. als betreibender Partei wider Johann A. als Verpflichteten am 4. August 1950 die Exekution durch zwangsweise Räumung dieser Wohnung bewilligt. Diese Exekution ist vom Erstgericht am 20. September 1950 aufgehoben worden. In der gegen die betreibende Partei am 30. August 1950 erhobenen Klage hat Johanna A. das Begehren gestellt, die gegenständliche Räumungsexekution als unzulässig zu erklären. Sie hat dieses Begehren auf die Behauptung begrundet, daß ihr als Hausmiteigentümerin an der zu räumenden Wohnung Rechte zustunden, da die Erben nach ihrem verstorbenen Vater Franz S. lediglich die Wohnungseinrichtung geerbt hätten. Durch den Tod ihres Vaters sei also die Wohnung frei geworden. Ihr gegenüber sei ein Anforderungsbescheid nicht erlassen worden. Ihr Recht an der Wohnung als Hausmiteigentümerin sei also ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Wohnungsanforderungsgesetzes gegeben. Sie könne über die Wohnung frei verfügen. An den Anforderungsbescheid vom 18. April 1950 sei sie nicht gebunden, da dieser nicht gegen sie erlassen worden sei. Die beklagte Partei hat Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend gemacht und im übrigen Klagsabweisung beantragt. Die Klägerin sei vom Anforderungsbescheid von vornherein unterrichtet gewesen. Sie habe diesen Bescheid für ihren Gatten in Empfang genommen. Bei allen Gemeinden sei es üblich, die Anforderung gegen den Ehemann zu richten, auch wenn die betreffende Liegenschaft im Eigentum beider Ehegatten stunde. Die Exszindierungsklage sei bei der gegenständlichen Exekution nicht zulässig. Johann A. sei jedenfalls als Hausverwalter anzusehen. Die Erlassung des Anforderungsbescheides an ihn genüge zur Wirksamkeit des Bescheides auch gegenüber der Klägerin.

Das Erstgericht hat zunächst die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Infolge des von der Klägerin dagegen erhobenen Rekurses hat das Rekursgericht die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges rechtskräftig verworfen. Hierauf hat das Erstgericht dem Klagebegehren stattgegeben. Es hat ausgeführt, daß die Klägerin niemals Partei im Verwaltungsverfahren gewesen sei. Die Klägerin, die vom Exekutionstitel nicht betroffen werde, könne sich als Hälftemiteigentümerin dagegen wehren, daß die Räumung der gegenständlichen Wohnung durchgeführt werde, weil sie durch diese Räumung in dem ihr als Miteigentümerin auf die Wohnung zustehenden Rechte verletzt würde.

Der auf die Berufungsgrunde der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung gegrundeten Berufung der beklagten Partei hat das Berufungsgericht Folge gegeben und das Klagebegehren in Abänderung des erstgerichtlichen Urteils abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß es sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes, die Klägerin sei vom Verwaltungsverfahren nicht betroffen worden und habe hiebei keine Parteistellung gehabt, nicht anschließen könne. In § 8 Abs. 3 WAG., welche Bestimmung keineswegs als bloße Zustellvorschrift zu werten sei, heiße es ausdrücklich, daß die Gemeinde den Anforderungsbescheid an die Beteiligten zu erlassen habe, wobei unter den Beteiligten laut der beigefügten Bestimmung der Hauseigentümer oder der Hausverwalter und der Inhaber der angeforderten Räume zu verstehen seien. Da der Verpflichtete mangels Widerspruch seiner Gattin als Verwalter des Vermögens der Frau, insbesondere des gemeinsamen Hauses, gelte, sei der Anforderungsbescheid gegen ihn als Hausverwalter auch mit Rechtswirkung gegen die Klägerin erlassen worden. Damit sei aber auch das behauptete freie Verfügungsrecht der Klägerin über die Wohnung beschränkt worden. Es stehe ihr also kein Recht zu, als dritte Person gegen die Exekution Widerspruch zu erheben. Die Revision der Klägerin ist nicht begrundet.

Im Ergebnis kommt der Rechtsrüge der Revision keine Berechtigung zu. Bei der Beurteilung der vorliegenden Exszindierungsklage ist davon auszugehen, daß die gegenständliche Räumungsexekution, die von der beklagten Partei zufolge der Bestimmung des § 18 Abs. 3 WAG. eingeleitet worden ist, bloß gegen den Gatten der Klägerin Johanna

A. bewilligt worden ist und geführt wird. Es lautet auch der Exekutionstitel, als welcher der an den Inhaber der angeforderten Wohnung gemäß § 18 Abs. 1 WAG. in Bescheidform erlassene exequierbare Auftrag zur Räumung vom 18. April 1950 anzusehen ist (vgl. Schuppich, Kommentar zum WAG., S. 278), lediglich gegen Johann

A. Die Klägerin, die im Exekutionsverfahren nicht Partei ist, muß also nach dem Stande des Verfahrens auf zwangsweise Räumung zu E 337/50 des Erstgerichtes als formell legitimiert bezeichnet werden, gegen diese Exekution gemäß § 37 EO. Widerspruch zu erheben. Unabhängig davon ist aber die Frage zu prüfen, ob ihr an dem durch die Exekution betroffenen Gegenstand ein Recht zustehe, welches die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde. Diese Frage ist zu verneinen und die Exszindierungsklage somit vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend abgewiesen worden. Denn das Miteigentumsrecht der Klägerin ist der Feststellung der Anforderung dieser Wohnung nicht im Wege gestanden. Der Anforderungs-Feststellungsbescheid im Sinne der §§ 14 und 8 Abs. 3 WAG. wie auch der auf seiner Grundlage gemäß § 18 Abs. 1 WAG. erlassene Räumungsauftrag ist zwar bloß an Johann A. gerichtet, jedoch, wie sich aus der Zustellverfügung des den doppelten Charakter eines Anforderungs-(Feststellungs-) bescheides sowie eines Räumungsbescheides tragenden (vgl. Schuppich, a. a. O., S. 177 sowie 278) Bescheids vom 18. April 1950 (S. 3 der Exekutionsakten) ergibt, an den Genannten als "Hausbesitzer (Hausverwalter)". Als Inhaber der angeforderten Wohnung, gegen welchen sich der Räumungsauftrag im Anforderungsverfahren gemäß § 18 Abs. 1 WAG. richtet, wird im erwähnten Bescheide vom 18. April 1950wiederum Johann A. genannt, da es darin heißt, daß die Wohnung "des Obgenannten" - eingangs des Bescheides ist Johann A. genannt - angefordert und dem Inhaber die Räumung der Wohnung aufgetragen wird. Es liegt somit ein Fall vor, in dem Hauseigentümer und Wohnungsinhaber identisch sind (vgl. Schuppich, a. a. O., S. 88), so daß einerseits eine abgesonderte Erlassung und Zustellung des Bescheides an den Wohnungsinhaber entbehrlich gewesen ist und anderseits auch in dieser Richtung berücksichtigt werden muß, daß der Bescheid den Johann A. als "Hausbesitzer (Hausverwalter)" bezeichnet hat. Wenn die Revisionswerberin geltend macht, daß ihre Rechte als Miteigentümerin derLiegenschaft und demgemäß auch als Mitinhaberin der angeforderten Wohnung durch die gegenständliche Exekution verletzt würden, dann übersieht sie den Verlauf des Anforderungsverfahrens im vorliegenden Falle und berücksichtigt nicht, daß nach der Praxis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dessen Erkenntnis vom 9. Feber 1950, Zl. 492/49, ÖJZ. 1950, S. 268, Punkt

  1. die Verwaltungsbehörde die Vertretungsbefugnis des Ehemannes für die mit ihm im gemeinschaftlichen Haushalte lebende Ehefrau als gegeben annehmen kann, wenn das Verhalten der Ehegattin keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß sie sich der Vertretungsbefugnis ihres Gatten widersetze. In diesem Zusammenhange kommt es nur auf das Verhalten der jetzigen Klägerin während des Laufes des Verwaltungsverfahrens und nicht auf ihren Standpunkt in der Exszindierungsklage an. Der maßgebliche Bescheid vom 18. April 1950 ist also auch mit Rechtswirksamkeit für die Klägerin erlassen und zugestellt worden. Die diesbezügliche Argumentation des Berufungsgerichtes muß als zutreffend bezeichnet werden. Es muß dabei festgehalten werden, daß diese Fragen im vorliegenden Prozeß bloß als Vorfragen zu lösen waren.

Bei dieser Sachlage ist ein Recht der Klägerin, welches die Vornahme derExekution unzulässig machen würde, nicht gegeben. Nach dem Stande desVerwaltungsverfahrens muß die Klägerin als Miteigentümerin des Hauses und Mitinhaberin der angeforderten Wohnung die Räumungsexekution vornehmen lassen. Der Widerspruch der Klägerin nach § 37 EO. ist also grundsätzlich nicht ausgeschlossen, ihrer Klage kann aber infolge des materiellrechtlich auch sie treffenden Räumungsauftrages kein Erfolg beschieden sein (vgl. die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 5. Jänner 1910, GlUNF. Nr. 4888). Der Rechtsrüge der Berufung kommt somit im Ergebnis keine Berechtigung zu.

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