OGH 2Ob510/52

2Ob510/52Tribunale superiore31 ott 1952

Testo completo

OGH 2Ob510/52

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.1952

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch den Senatspräsidenten Dr. Höller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Sommer, Dr. Lenk, Dr. Gitschthaler und den Rat des Oberlandesgerichts Dr. Novak als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann L*****, vertreten durch Dr. Franz Wrabetz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Karl S*****, und Elisabeth S*****, dessen Gattin, ebenda, beide vertreten durch Dr. Erwin Friedl, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, wegen Aufkündigung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 7. Mai 1952, AZ 45 R 882/52, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 22. Februar 1952, AZ 3 C 196/518, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die Kosten des Berufungsverfahrens von S 235,10 und die Kosten des Revisionsverfahrens von S 424,08 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht hat die auf die Kündigungsgründe des dringenden Eigenbedarfs und des unleidlichen Verhaltens gestützte Aufkündigung für rechtswirksam erklärt und die Beklagten zur Räumung der gekündigten Wohnung verurteilt, wobei beide Kündigungsgründe als gegeben angenommen wurden.

Das Berufungsgericht hat die Kündigung aufgehoben. Es hat wohl die Feststellungen des Erstrichters als durch die Aktenlage gedeckt bezeichnet, und somit übernommen, es hat auch den dringenden Eigenbedarf des Klägers bejaht, war aber der Meinung, dass der Eigenbedarf selbst verschuldet ist, weil der Kläger im Jahre 1949 die Möglichkeit zur Erlangung eines zweiten Raumes, nämlich des straßenseitigen Geschäftslokals nicht ausgenützt hat, und dass das festgestellte wiederholte Randalieren des Erstbeklagten, seine mehrmaligen Konflikte mit dem Hauseigentümer, wobei der Erstbeklagte einmal die Drohung ausgestoßen hat, dass er die Zweitbeklagte und den Kläger mit der Hacke erschlage, ein anderes Mal wutentbrannt zum Wohnungsraum des Klägers gestürzt ist und nur mit Mühe vom Kläger abgehalten werden konnte, und der Umstand, dass der Erstbeklagte die gelegentliche Abwesenheit des Klägers und dessen Gattin zum Gebrauch von Brennholz des Klägers benützt nicht ausreicht, weil die Vorfälle zum Teil weit zurückliegen, der Erstbeklagte bei der Drohung mit der Hacke kurz nach einer Trinkerentwöhnungskur stand und eine Radauszene erst nach Einbringung der Kündigung vorgefallen ist, sodass weder von einer Störung des friedlichen Zusammenlebens durch längere Zeit, noch von einer häufigen Wiederholung gesprochen werden könne.

Die Revision der klagenden Partei macht unrichtige rechtliche Beurteilung geltend mit dem Antrag, das Urteil der ersten Instanz wiederherzustellen.

Die Beklagten haben in der Revisionsbeantwortung den Antrag gestellt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist begründet.

Unter Zugrundelegung der vom Erstrichter über das Verhalten des Erstbeklagten festgestellten Einzelheiten das Berufungsgericht hat sie als durch die Aktenlage gedeckt unbedenklich übernommen kann die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kündigungsgrund nach Z 3 des § 19 Abs 2 MietG sei nicht gegeben, nicht aufrechterhalten werden. Mit Recht verweist die Revision darauf, dass das Berufungsgericht einerseits wiederholtes Randalieren des Erstbeklagten, mehrmalige Konflikte mit dem Hauseigentümer, eine Drohung, die Zweitbeklagte und den Kläger mit der Hacke zu erschlagen, sowie einen Vorfall als erwiesen annimmt, bei dem der Erstbeklagte wutentbrannt zum Wohnraum des Klägers gestürzt ist und nur mit Mühe vom Kläger abgehalten werden konnte, und dass es andererseits annimmt, dass von einer Fortsetzung des unleidlichen Verhaltens durch längere Zeit oder von einer häufigen Wiederholung nicht gesprochen werden kann. Hierin liegt tatsächlich ein unlösbarer Widerspruch. Gerade deshalb, weil ein Teil der Vorfälle zurückliegt, während andere sich in jüngerer Zeit ereignet haben, ist jener Tatbestand gegeben, den das Mietengesetz nach Z 3 des § 19 Abs 2 als unleidliches Verhalten festlegt. Der Revision ist auch zuzugeben, dass die Qualifikation des Erstbeklagten als Trinker und die scheinbar erfolglos durchgemachte Entwöhnungskur das Verhalten des Erstbeklagten nicht zu entschuldigen vermögen. Gerade in der letzten Zeit hat sich auch auf dem Gebiete des Strafrechts die Meinung durchgesetzt, dass Alkoholmissbrauch von dem zu vertreten ist, der sich des Missbrauchs schuldig macht. Mit Recht verweist die Revision auch darauf, dass schon das Drohen mit der Hacke ohne Ausführungstatbestand genügt, soferne nur nach den Umständen damit gerechnet werden kann, dass die Drohung allenfalls in die Tat umgesetzt wird. Der Vorfall nach der Kündigung ist gewiss nicht geeignet einen Kündigungsgrund abzugeben, wohl aber kann er insoferne herangezogen werden, als hiedurch das vor der Kündigung an den Tag gelegte Verhalten charakterisiert und nach Gewicht und Bedeutung näher bestimmt wird. Vorfälle, die von den Unterinstanzen nicht festgestellt worden sind, können allerdings im Revisionsverfahren nicht herangezogen werden.

Wird dazu noch berücksichtigt, dass der Erstbeklagte nach den Feststellungen im ersten Rechtsgang gelegentlich die Abwesenheit des Klägers und dessen Gattin zum Gebrauch von Brennholz des Klägers ausnützt, so besteht nicht der geringste Zweifel, dass das Erstgericht in richtiger Beurteilung des erwiesenen Sachverhalts den Kündigungsgrund der Z 3 des § 19 Abs 2 MietG mit Recht bejaht hat.

Im Übrigen vermag der Oberste Gerichtshof der Rechtsansicht des Berufungsgerichts auch insoferne nicht zu folgen, als der Kündigungsgrund des Eigenbedarfs verneint wurde. Auch in diesem Belang hat das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstrichters übernommen und dahin gewertet, dass sie ohne Zweifel den Kündigungsgrund des Eigenbedarfs herstellen. Nur meint das Berufungsgericht, der Eigenbedarf sei durch den Kläger selbst verschuldet worden, weil er im Jahre 1949 die Möglichkeit, das straßenseitige Geschäftslokal zu beziehen, nicht ausgenützt hat. Nach den Feststellungen des Erstrichters hatte der Kläger infolge der abweisenden Haltung der Beklagten nur die Möglichkeit, das in ein Zimmer umzugestaltende Geschäftslokal den Beklagten zu überlassen, wogegen sie dem Kläger ihr bisheriges Zimmer abgetreten hätten, wodurch nach den Feststellungen des Erstrichters der Raumbedarf des Klägers für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht gedeckt worden wäre.

Von einem Verschulden des Klägers wegen Vermietung des Geschäftslokals kann aber schon deshalb nicht gesprochen werden, weil dem Kläger nicht zugemutet werden kann, dass er das Lokal für die Beklagten zu einem Zimmer umgestalten lässt oder dass er allenfalls das Geschäftslokal zu seiner durch die Wohnung der Beklagten getrennten Wohnküche dazunimmt, zumal es nach den Feststellungen des Erstgerichts dem Kläger auch bei der zweiten Lösung an den für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendigen Abstellmöglichkeiten gefehlt hätte. Der Kläger ist also des Kündigungsgrundes des Eigenbedarfs nicht verlustig geworden, als er im Jahre 1949 das frei gewordene Geschäftslokal nicht in einen Wohnraum umgewandelt, sondern wieder als Geschäftslokal vermietet hat.

Hinsichtlich der Interessenabwägung wird auf die zutreffende Beurteilung der Sachlage durch das Erstgericht verwiesen. Der Gefahr der Obdachlosigkeit sind die Beklagten und deren Kinder nicht ausgesetzt, weil nach den Feststellungen des Erstrichters die Gemeinde sich um die Unterbringung der Beklagten bemüht. Ein halbwegs rationelles, auch im Interesse der allgemeinen Versorgung gelegenes Wirtschaften auf dem Anwesen des Klägers ist bei den derzeit herrschenden Wohnverhältnissen ganz ausgeschlossen. Das Erstgericht hat daher mit Recht auch bei der Interessenabwägung die Voraussetzungen des Kündigungsgrundes des Eigenbedarfs für gegeben erachtet.

Der Revision wurde daher Folge gegeben und in Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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