OGH 2Ob522/52
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.07.1952
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Höller als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten Dr. Ullrich, sowie die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Elsigan, Dr. Meyer-Jodas und Dr. Kuch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 24. März 1947 geborenen Karl P***** infolge Revisionsrekurses der Kindesmutter Maria L*****, vertreten durch Dr. Karl Mimmisch, Rechtsanwalt in Wien 3., gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 30.April 1952, GZ 44 R 581/52-57, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16.April 1952, GZ 4 P 204/47-54, bestätigt wurde folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Das Rekursgericht hat den Beschluß des Pflegschaftsgerichtes, mit dem der Kindesmutter aufgetragen worden ist, den Minderjährigen dem Kindesvater in dessen Verpflegung und Erziehung zu übergeben bestätigt. Der Revisionsrekurs der Kindesmutter ist daher nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 16 AußStrG - Nullität oder offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit - vorliegen. Im Revisionsrekurs wird lediglich behauptet, daß der Beschluß des Rekursgerichtes gesetz- und aktenwidrig sei; dies allein würde schon zu seiner Zurückweisung ausreichen. Abgesehen davon sind die Revisionsrekursausführungen auch nicht geeignet, den vom Gesetz geforderten Anfechtungsgrund einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit zu rechtfertigen.
Die Kindesmutter, bei der sich der Minderjährige seit seiner Geburt in Pflege und Erziehung befindet, hat nach den vom Rekursgericht übernommenen Feststellungen des Pflegschaftsgerichtes einerseits den Minderjährigen gegen seinen Vater beeinflußt und andererseits diesen wiederholt an der Ausübung seines Besuchsrechtes gehindert und erklärt, ein regelmäßiges zusammentreffen der beiden nicht dulden zu wollen.
Da die Kindesmutter vor dem Erhebungsorgan der Jugendgerichtshilfe selbst zugegeben hat (S. 53), den Kindesvater in Gegenwart des Minderjährigen beschimpft zu haben, und da auch die Auskunftspersonen Rudolf und Sidonie S***** und Anna P***** Schimpfszenen bestätigt haben, war weder die Feststellung des Pflegschaftsgerichtes, daß es bei der Ausübung des Besuchsrechtes durch den Kindesvater zu schweren Auftritten gekommen sei, noch die des Rekursgerichtes, daß der Kindesvater von der Kindesmutter in Anwesenheit des Minderjährigen wiederholt beschimpft worden sei - es sind von ihr Ausdrücke wie "Trottel" "verfluchter Gauner", gebraucht worden - offenbar aktenwidrig. Ebensowenig ist die Feststellung des Rekursgerichtes offenbar aktenwidrig, daß die Kindesmutter dem Kindesvater bei der Ausübung des Besuchsrechtes Schwierigkeiten bereitet und sich schließlich überhaupt gegen ein regelmäßiges Zusammentreffen des Vaters und des Kindes ausgesprochen habe, da sie sowohl durch die vom Pflegschaftsgericht durchgeführten Beweise und die daraus abgeleiteten Feststellungen als auch insbesondere durch die eigenen Angaben der Kindesmutter (S. 107) gestützt ist. Daß aber dem Minderjährigen jemals von dem Kindesvater alkoholische Getränke verabreicht worden wären, ist nicht feststellbar gewesen, weshalb die Kindesmutter ihre Weigerung auch nicht mit einer gesundheitlichen Gefährdung des Kindes stichhältig begründen kann. Die nach den Feststellungen des Pflegschaftsgerichtes wiederholt erfolgte Vereitlung der Ausübung des Besuchsrechtes durch den Kindesvater als auch die eigenen Erklärungen der Kindesmutter (S. 107) rechtfertigen schließlich die Annahme des Rekursgerichtes, daß dem Kindesvater die Ausübung seines Besuchsrechtes nur im exekutiven Weg möglich würde. Wenn auch die derzeitige Wohnung des Kindesvaters nur aus Zimmer und Küche besteht und außer von ihm und seiner zweiten Gattin auch noch von deren Tochter aus der ersten Ehe bewohnt wird, so werden doch durch die angeordnete Übergabe des Minderjährigen an den Kindesvater die Interessen des Kindes weder in körperlicher noch in seelischer Beziehung gefährdet, abgesehen davon, daß der Kindesvater angegeben hat, im Juli eine geräumigere Wohnung zu beziehen, und daß nach den Angaben seiner zweiten Gattin deren Tochter in dem Zeitpunkt, in dem der Minderjährige in die väterliche Wohnung übersiedeln wird, diese verlassen und zu ihrem Vater ziehen wird. Der Beschluß des Rekursgerichtes verstößt daher auch nicht gegen die Bestimmung des § 142 ABGB. Was aber im übrigen im Revisionsrekurs zur Begründung des Vorwurfes der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses vorgebracht wird, ist weder vom Pflegschafts- noch vom Rekursgericht festgestellt worden und kann daher zur Prüfung der Frage, ob der Beschluß offenbar gesetzwidrig sei, nicht herangezogen werden. Der Revisionsrekurs war demnach zurückzuweisen.