OGH 5Os548/52 (5Os549/52)

5Os548/52 (5Os549/52)Tribunale superiore9 giu 1952

Testo completo

OGH 5Os548/52 (5Os549/52)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.1952

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1952 unter dem Vorsitze des Senatspräsidenten Dr. Waitusch, in Gegenwart der Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. de Pers-Susans, Dr. Mironovici und Dr. Standhartinger sowie des Rates des Oberlandesgerichtes Dr. Stanzl als Richter, dann des Richteramtsanwärters Dr. Konlechner als Schriftführers, in der Strafsache gegen Alois Z***** wegen Übertretung nach § 343 StG über die von Generalprokuratur gegen 1.) das Urteil des Bezirksgerichtes Steyr vom 25. April 1951, U 1298/50-6, und 2.) das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Berufungsgericht vom 5. Oktober 1951, GZ 6 Bl 57/51, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters - Rates des Obersten Gerichtshofes Dr. de Pers-Susans - und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur - Generalanwalt Dr. Zehetgruber - zu Recht erkannt:

Spruch

1. ) Durch das Urteil des Bezirksgerichtes Steyr vom 25. April 1951, U 1298/50-6, womit Alois Z***** von der Anklage wegen Übertretung nach § 343 StG, begangen dadurch, daß er seit 31. Dezember 1948 in Steyr und Umgebung, ohne einen ärztlichen Unterricht erhalten zu haben und ohne gesetzliche Berechtigung zur Behandlung von Kranken als Heil- oder Wundarzt, diese gewerbsmäßig ausübte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, sowie

2. ) durch das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Berufungsgerichtes vom 5. Oktober 1951, 6 Bl 57/51, womit die Berufung des öffentlichen Anklägers gegen das unter 1) bezeichnete Urteil zurückgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt wurde,

ist das Gesetz in den Bestimmungen des § 343 StG verletzt.

Begründung

Gründe:

Aus den Akten U 1298/50 des Bezirksgerichtes Steyr und 6 Bl 57/51 des Kreisgerichtes Steyr als Berufungsgerichtes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Am 24. Oktober 1950 erstattete das Bezirkspolizeikommissariat Steyr bei der Staatsanwaltschaft gegen Alois Z***** die Anzeige, daß er seit 31. Dezember 1948 ohne gesetzliche Berechtigung die Behandlung von Kranken als Heil- oder Wundarzt ausgeübt habe. Die Staatsanwaltschaft beantragte sohin beim Bezirksgericht Steyr die Bestrafung des Angezeigten wegen Übertretung nach § 343 StG. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Steyr vom 25. April 1951, U 1298/50-6, wurde Alois Z***** von der Anklage, seit 31. Dezember 1948 in Steyr und Umgebung, ohne einen ärztlichen Unterricht erhalten zu haben und ohne gesetzliche Berechtigung zur Behandlung von Kranken als Heil- (oder Wund-)arzt, diese gewerbsmäßig ausgeübt und hiedurch die Übertretung der unbefugten Ausübung der Arznei- und Wundarzneikunst als Gewerbe nach § 343 StG begangen zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Wie das Urteil ausführt, ist gerichtsbekannt, daß Z*****, der nach seiner Verantwortung schon seit dem Jahre 1911 ununterbrochen die Heilpraxis als sogenannter "Beinbruchheiler" ausübte, als solcher einen äußerst guten Ruf genießt und in vielen Fällen bereits außergewöhnliche Heilerfolge erzielte. Das Gericht nimmt als erwiesen an, daß er auch in der hier in Betracht kommenden Zeit die Behandlung von Kranken als Beinbruchheiler durchgeführt habe. Obgleich der Beschuldigte den bestehenden Vorschriften zuwider handelte, wie das Urteil feststellt, und seine Tätigkeit auch gewerbsmäßig ausübte, ging das Gericht mit einem Freispruch vor, weil nach seiner Ansicht dem Beschuldigten eine Art unwiderstehlichen Zwanges zum Guten zugebilligt werden mußte. Denn es konnte dem Beschuldigten - dessen Verantwortung Glauben geschenkt wurde - nach Annahme des Gerichtes nicht zugemutet werden, seine Hilfe den ihn ständig darum bedrängenden Personen zu verweigern, zumal er davon überzeugt gewesen sei, diesen Heilung bringen zu können. Abschließend stellt das Gericht noch fest, daß der Verwaltungsbehörde die Tätigkeit des Beschuldigten bekannt war, ohne daß dagegen eingeschritten worden wäre:

Die gegen diese Urteil vom öffentlichen Ankläger erhobene Berufung wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Berufungsgerichtes vom 5. Oktober 1951, 6 Bl 57/51, zurückgewiesen. Auch das Gericht der zweiten Instanz fand den Tatbestand des § 343 StG in dem Verhalten des Beschuldigten nicht verwirklicht. Da die Berufung, abgesehen von der Bekämpfung der Annahme des unwiderstehlichen Zwanges aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 9b StPO dem Urteil insonderheit Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorwerfe (Nichtigkeitsgrund nach Z 5 des § 281 StPO), weil das Gericht jede Feststellung und Erörterung der vom Beschuldigten behaupteten Tatsachen, Schulungskurse über den von ihm ausgeübten Zweig der Heilkunde besucht und Prüfungen darüber mit Erfolg abgelegt zu haben, unterlassen habe, seien vom Berufungsgerichte Beweise ergänzend aufgenommen worden. Z***** habe eine Bestätigung der "Deutschen Heilpraktikerschaft", ausgestellt in München am 21. April 1942, vorgelegt, aus der hervorgehe, daß er am 10. April 1942 vor der Prüfungskommission eine Wiederholungsprüfung abgelegt und bestanden habe; die inzwischen erfolgte Befragung der Primarärzte Dr. E***** und Dr. B***** sowie des Sanitätsrates Dr. H***** habe ergeben, daß Z***** sich tatsächlich auch hier - im Krankenhaus Steyr - einer (vom Kreisärzte- oder Gauärzteführer bzw. der Landeshauptmannschaft angeordneten) Prüfung unterzogen und diese offenbar bestanden habe. Es sei daher die Frage zu erörtern, ob die von Z***** genossene Ausbildung und die von ihm abgelegten Fachprüfungen als "ärztlicher Unterricht" nach § 343 StG angesehen werden können. Wenn nun auch der Gesetzgeber unter diesem "ärztlichen Unterricht" nur die Unterweisung in der ärztlichen Wissenschaft an den Universitäten sowie die an ihnen mit Erfolg abgelegten Prüfungen verstanden wissen wollte, fährt das Urteil fort, sei eine derart enge Auffassung, im Hinblick auf die durch die Zeit und die einschlägige Entwicklung geschaffene Lage als durchaus veraltet abzulehnen; diese gänzlich veränderte Sachlage sei durch das in Österreich inzwischen in Geltung gesetzte, wenn auch wieder aufgehobene Heilpraktikergesetz geschaffen worden, was zu einer extensiven Auslegung des Begriffes "ärztlicher Unterricht" zwinge, wie eine solche in derartigen Fällen nach den allgemeinen Auslegungsregeln der Rechtswissenschaft sowie nach einheitlicher Auffassung von Lehre und Rechtsprechung zulässig sei. Die Anschauung der Gegenwart gehe aber dahin, daß man Personen, die - wie Z***** - schon vor Geltung des Heilpraktikergesetzes die Heilkunde mit Erfolg ausübten und durch die Inkraftsetzung des Heilpraktikergesetzes sogar staatlich autorisiert wurden, nun nicht auf einmal wieder als "Pfuscher" ansehen und behandeln könne, wenn sie durch die Behandlungserfolge ständig das Gegenteil erweisen, wobei hier landkundig sei, daß Z***** von Ärzten vergeblich behandelte Fälle nicht selten zur Heilung brachte, also unzweifelhaft für sein Fach eine seltene, offenbar (von seinem Vater) ererbte Begabung besitze. Dementsprechend sei auch die Einstellung der Behörden gegenüber Z*****, die nach zweimaligen fruchtlosen Verfahren (U 2522/29 und U 485/34 des Bezirksgerichtes Steyr) es aufgegeben hätten, Z***** noch weiter anzuzeigen. Letzterer habe daher nach glaubwürdiger Verantwortung unter stillschweigender Duldung der Verwaltungsbehörden seine Tätigkeit ausgeübt. Als "ärztlicher Unterricht" müßten somit auch jene Kurse und Prüfungen gelten, die ein Heilpraktiker in seinem Fach mit Erfolg absolviert bzw abgelegt habe. Eine andere Auffassung widerspräche auch dem Sinne des § 343 StG, der in das achte Hauptstück des zweiten Teiles des Strafgesetzbuches, das von "Vergehen und Übertretungen gegen die Sicherheit des Lebens" handle, eingereiht sei; daß der Gesetzgeber bei Aufnahme der Gesetzesstelle in diesen Abschnitt die Gefährdung des vorerwähnten Rechtsgutes vor Augen hatte, beweise nicht nur die Zitierung des § 335 StG im Wortlaut des § 343 StG, sondern auch der Umstand, daß die unbefugte Ausübung der Heilpraxis allein noch nicht, vielmehr nur dann gerichtlich strafbar mache, wenn sie von einer Person ausgeübt werde, die "ärztlichen Unterricht" nicht genossen habe. Von einer solchen Gefährdung könne jedoch bei Z***** nicht die Rede sein. Da jedoch die Frage, ob der Beschuldigte "ärztlichen Unterricht" im Sinne des § 343 StG erhalten habe, im vorliegenden Fall zu bejahen war, sei schon aus diesem Grunde das angefochtene Urteil zu bestätigen gewesen.

Das Urteil des Bezirksgerichtes Steyr vom 25. April 1951 und das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Berufungsgerichtes vom 5. Oktober 1951 verstoßen gegen das Gesetz.

1. ) Zum Urteil des Bezirksgerichtes Steyr:

Unwiderstehlicher Zwang setzt eine Lage voraus, in welcher der Täter eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr nicht in anderer Weise als durch Begehung einer Straftat abwehren kann. Eine solche Zwangslage, wie sie das Bezirksgericht Steyr in seinem, aus diesem Grunde den Beschuldigten freisprechenden Urteile als erwiesen annahm, ist indessen nach dem dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt, wo es sich darum handelt, daß Z***** als Beinbruchheiler von leidenden Personen um Hilfe angegangen wurde, selbstverständlich ausgeschlossen. Denn sie wäre nur vorstellbar, wenn der Beschuldigte im Falle der Ablehnung des Ansuchens um Durchführung einer Heilbehandlung ein ihm durch die abgewiesenen Personen drohendes, unmittelbar bevorstehendes und unverhältnismäßig großes Übel hätte besorgen müssen, was von ihm natürlich nicht im entferntesten behauptet werden konnte und auch nicht behauptet wurde. Sein Hinweis, daß Leute oft schon in den Morgenstunden zu ihm kommen und ihn bedrängen, das heißt inständig bitten, ihnen zu helfen, hat klarerweise mit einer Gefahr für ihn selbst nichts zu tun. Ebensowenig kann dem Beschuldigten zugebilligt werden, er habe in einem Notstand zugunsten Dritter, nämlich leidender Personen, Nothilfe geleistet, demzufolge der Schuldausschließungsgrund nach § 2g StG vorliege. Abgesehen davon, daß die Frage, inwieweit Nothilfe entschuldigt, überhaupt umstritten ist (Rittler, Band I, S 171), käme Nothilfe hier nur in Betracht, wenn ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig hätte besorgt und geleistet werden können. Eine derartige Annahme schließt sich von selbst aus. Denn die Personen, die den Beschuldigten aufsuchten, befanden sich nicht etwa mangels erreichbarer ärztlicher Hilfe in einem Notstand, sie lehnten im Gegenteil diese ab und wandten sich dafür an den Beschuldigten in der Erwartung, bei ihm wirksamere Behandlung zu erfahren, wie dies in allen Fällen der Kurpfuscherei üblich ist. Damit ist aber der Annahme einer Nothilfe von vornherein jeder Boden entzogen. Der Freispruch des Beschuldigten durch das Bezirksgericht Steyr, nach dessen Feststellungen ansonsten die Tatbestandsmerkmale des § 343 StG gegeben waren, beruht somit auf einer irrigen Auslegung des Begriffes des unwiderstehlichen Zwanges im Sinne des § 2 lit g StG (Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 9b StPO). Das Urteil des Bezirksgerichtes Steyr vom 25. April 1951 verletzt daher das Gesetz in den Bestimmungen des § 343 StG.

2. ) Zum Urteile des Kreisgerichtes Steyr als Berufungsgerichtes:

Eine irrige Auffassung liegt auch diesem Urteile und zwar in erster Linie insoferne zugrunde, als das Berufungsgericht den Begriff "ärztlicher Unterricht" im § 343 StG dahin erläutert, daß darunter auch ein anderer als der an Universitäten in der ärztlichen Wissenschaft erteilte Unterricht - nebst den mit Erfolg bestandenen Prüfungen, das heißt der Erwerbung des medizinischen Dokotrates - zu verstehen sei.

Der Hinweis in den Entscheidungsgründen auf die von Z***** vorgelegte Bestätigung der "Deutschen Heilpraktikerschaft" (München) betreffend die mit Erfolg abgelegte Wiederholungsprüfung, auf seine Prüfung im Krankenhaus Steyr sowie auf die durch die zeitweise Geltung des Heilpraktikergesetzes in Österreich seither angeblich geänderte Sachlage ist verfehlt. Die Absicht des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939, DRGBl I, S 251 (LGBl für Österreich Nr 250/1939), zumal vor allem die Rechtslage auf dem Gebiete des damaligen Deutschen Reiches und nicht so sehr in Österreich in Betracht kam, nicht darauf gerichtet, neben dem Berufsstand der wissenschaftlich vorgebildeten Ärzte noch einen zweiten Berufsstand der sogenannten "Heilpraktiker" (§ 1 Abs 3 des Gesetzes) zu schaffen, dem künftig gleichfalls die Ausübung der Heilkunde zukommen sollte; Ziel des Gesetzes war es vielmehr, die allgemeine Kurierfreiheit, die in den deutschen Ländern mit Einführung der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 rechtsgültig geworden war und derzufolge jedermann ohne Rücksicht auf fachliche Eignung und Charakter gewerbsmäßige Heilkunde in fast unbeschränktem Umfange ausüben durfte, zu beseitigen und - ähnlich wie in Österreich lange vorher durch das Gesetz vom 17. Februar 1873, RGBl Nr 25, in Ansehung der Wundärzte - zu erreichen, daß es nach einer gewissen Zeit nur noch einen einzigen Berufsstand, nämlich den der wissenschaftlich vorgebildeten Ärzte, für die Ausübung der Heilkunde geben werde. Dies geht klar aus der Bestimmung des § 4 des Heilpraktikergesetzes hervor, nach der es verboten ist, Ausbildungsstätten für Personen, die sich der Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes widmen wollen, einzurichten oder zu unterhalten, das heißt es sollte die Ausbildung eines Nachwuchses in diesem Stande gänzlich unterbunden werden. (Siehe Pfundtner-Neubert "Das neue Deutsche Reichsrecht", Ausgabe Österreich, Abschnitt IV, Sozial- und Arbeitsrecht, Unterabschnitt d, Gesundheitswesen, Z 5.)

Diese somit in Wahrheit gegen die weitere Ausübung der Heilkunde durch andere als wissenschaftlich vorgebildete Personen gerichtete Tendenz erfuhr eine Verschärfung überdies durch die zweite Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 3. Juli 1941, DRGBl I, S 368, womit bestimmt wurde, daß die Versagung der Erlaubnis der Ausübung der Heilkunde außer den im § 2 Abs 1 der ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939, DRGBl I, S 259 (LGBl für Österreich Nr 251/1939) angegebenen Gründen allgemeiner Art auch dann einzutreten hatte, "wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde" (§ 1 der Verordnung). Aus dem Heilpraktikergesetz, wozu auch die vorerwähnten Bestimmungen über Prüfungen gehören, wie solche offensichtlich Z***** ablegen mußte, konnte also - sieht man von seiner inzwischen erfolgten Außerkraftsetzung zunächst ganz ab - richtigerweise nur gefolgert werden, daß der Gesetzgeber die Ausübung der Heilkunde durch Personen, die nicht gleich den Ärzten den Unterricht an den hiezu bestimmte Anstalten, das ist an den Universitäten, erhalten und die im Zusammenhange damit zur Erlangung des medizinischen Dokorates erforderlichen Prüfungen erfolgreich bestanden hatten, mit dem Endziel regeln wollte, den nach diesem Gesetze in Betracht kommenden Personenkreis allmählich immer mehr einzuschränken und die Tätigkeit der "Heilpraktiker" schließlich gänzlich zur Einstellung zu bringen. Die Auffassung des Urteiles, daß im Hinblick auf das Heilpraktikergesetz und seine zeitweise Geltung in Österreich sich eine völlig veränderte Sachlage ergeben habe, derzufolge die Auslegung des Begriffes "ärztlicher Unterricht", wenn darunter nur der an Universitäten erteilte wissenschaftliche Unterricht verstanden werde, als zu eng und durchaus veraltet abgelehnt werden müsse, ist daher schon nach den oben angestellten Erwägungen verfehlt. Klarer noch erhellt die Absicht des Gesetzgebers, soweit es sich nun um die Rechtslage in Österreich allein handelt, aus der Ärzteordnung, Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes, BGBl Nr 430/1937, welches zur Ausübung des ärztlichen Berufes außer dem im Bundesgebiete (oder vor dem 30. Oktober 1918 im Gebiete der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder) erworbenen Mittelschulreifezeugnis oder einem gleichartigen im Auslande erworbenen und in Österreich nostrifizierten Zeugnis das

an einer Universität im Bundesgebiete ... erworbene Doktorat der

gesamten Heilkunde ... als erforderlich erklärte (§ 2 lit b und lit c des Gesetzes). Daß dieses Gesetz durch die Verordnung zur Einführung der Reichsärzteordnung in der Ostmark vom 24. Juni 1939, DRGBl I, S 1048/1939, aufgehoben wurde, spielt hier keine Rolle. Denn jedenfalls wurde durch die österreichische Ärzteordnung, worauf es in sachlicher Hinsicht allein ankommt, das Erfordernis der Erwerbung des medizinischen Dokotrates als Bedingung zur Ausübung der Heilkunde ausdrücklich festgelegt, und im übrigen haben in der Folge die mit Bundesgesetz vom 18. Juni 1947, BGBl Nr 151, bewirkte Aufhebung des Heilpraktikergesetzes in Österreich, die Einstellung der Ausübung der sich auf letzteres Gesetz gründenden Tätigkeit von Heilpraktikern mit 31. Dezember 1948 (Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 6. August 1948, BGBl Nr 193/1948), schließlich das Ärztegesetz vom 30. 3. 1949, BGBl Nr 92, in § 1 Abs 2 nur mehr den Zweck verfolgt, die erwähnte Tätigkeit durch Personen, die keine Ärzte sind, in Österreich nun ausnahmslos zu beenden. Umsomehr besteht somit Grund, an der Entscheidung vom 21. Mai 1901, (Slg 2607) wonach unter ärztlichem Unterricht nur die Erlangung des medizinischen Doktorates verstanden werden kann, festzuhalten. Ein weiteres Eingehen auf die rechtlich teils gänzlich belanglosen, teils geradezu abwegigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen, wonach Behörden die Tätigkeit des Beschuldigten stillschweigend geduldet und es aufgegeben hätten, nach zweimaligen fruchtlosen Verfahren gegen Z***** vorzugehen, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil jedes neue Verfahren einen Entrüstungssturm der Bevölkerung verursachte, daß ferner die Einführung des Heilpraktikergesetzes in diesem Fall angeblich begrüßt, nach dessen Aufhebung aber nunmehr wieder derselbe unerquickliche Zustand wie früher herbeigeführt wurde usw, kann füglich unterbleiben.

Auch noch in einer anderen Richtung läßt das Urteil des Berufungsgerichtes einen Rechtsirrtum erkennen. Nach den Entscheidungsgründen wäre eine Beurteilung des Verhaltens des Z***** nach dem § 343 StG überdies deswegen nicht in Betracht gekommen, weil angesichts seiner Heilerfolge von einer Gefährdung von Patienten nicht gesprochen werden könne. Daraus und im Zusammenhalte mit den bereits früher erwähnten Ausführungen des Urteils ist die Ansicht des Gerichtes der zweiten Instanz zu entnehmen, es müsse mit der Ausübung der Heilkunde, soll der Tatbestand nach § 343 StG vorliegen, im konkreten Falle auch eine Gefahr verbunden sein. Das Berufunsgericht verkennt hiebe, daß es sich hier um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Denn das Gesetz erblickt in dieser sogenannten "Kurpfuscherei" schon an und für sich eine Gefahr für das Publikum, das ärztliche Hilfe sucht (Altmann Band I, Seite 819; Malaniuk, Band II/1, Seite 79; Entscheidung Slg 3282, unrichtig 3272). Ist der Tatbestand nach § 343 StG danach selbst schon bei durchaus sachgemäßer Behandlung gegeben, so kommt es auf eine Gefahr im konkreten Falle überhaupt nicht an.

Insoweit daher das Kreisgericht Steyr als Berufungsgericht die Berufung des öffentlichen Anklägers gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Steyr schon allein aus dem Grunde zurückwies, weil es von der Annahme ausging, es fehle im gegebenen Falle schon deswegen an dem vorbezeichneten Tatbestande, weil Z*****, obgleich er eine wissenschaftliche Vorbildung an einer Universität nicht erhalten und das Doktorat der Medizin nicht erworben habe, so doch über eine anderweitige einschlägige Vorbildung verfüge, die als "ärztlicher Unterricht" im Sinne des § 343 StG anzusehen sei, verstößt das Urteil des Gerichtes der zweiten Instanz gleichfalls gegen das Gesetz in den Bestimmungen des § 343 StG.

Da sich beide Urteile nur zum Vorteile des Beschuldigten auswirken, muß sich der Oberste Gerichtshof auf die Feststellung der eingetretenen Gesetzesverletzung beschränken.

Der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war somit Folge zu geben und wie im Spruche zu erkennen.

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