OGH 4Ob46/52
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.05.1952
Kopf
SZ 25/120
Spruch
Nicht das Eingetragensein im Eisenbahnbuch, sondern der tatsächliche Besitz der Bahn an einem Grundstück ist für dessen Qualifikation als Eisenbahngrundstück maßgebend.
Die Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 3 MietG. ist für das Gericht bindend.
Entscheidung vom 6. Mai 1952, 4 Ob 46/52.
I. Instanz: Arbeitsgericht Innsbruck; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.
Begründung
Das Arbeitsgericht Innsbruck hat die Aufkündigung der vom Beklagten gemieteten Wohnung für wirksam erklärt, nachdem es eine Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe darüber eingeholt hatte, ob das Grundstück, auf dem sich das Mietobjekt befinde, nach seiner Zweckbestimmung mit dem Eisenbahnbetrieb im Zusammenhang steht.
Das Erstgericht ging bei seinem Urteil davon aus, daß das Mietverhältnis des Beklagten zur klagenden Partei gemäß § 1 Abs. 3 Mietengesetz nicht den Kündigungsbeschränkungen der §§ 19 bis 23 dieses Gesetzes unterliege.
Das Berufungsgericht ergänzte das Beweisverfahren durch eine Anfrage beim Grundbuch Innsbruck. Aus der Mitteilung des Grundbuchsgerichtes ging hervor, daß die Parzelle auf der das Mietobjekt steht, nicht im Eisenbahnbuch, sondern im Grundbuch der Katastralgemeinde Wilten vorkommt. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Oberste Gerichtshof tritt der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes bei.
Wie der Oberste Gerichtshof in der bereits im Berufungsurteil angeführten ausführlich begrundeten Entscheidung SZ. V/329 ausgesprochen hat, muß aus dem Zweck der Bestimmung des § 1 Abs. 3 MietG. geschlossen werden, daß nicht das Eingetragensein im Eisenbahnbuch, sondern der tatsächliche Besitz der Bahn an einem Grundstück für dessen Qualifikation als eines Eisenbahngrundstückes entscheidend ist. Von dieser auch im Schrifttum herrschenden Meinung (vgl. Swoboda, Kommentar zum Mietengesetz, S. 102) abzugehen, besteht kein Anlaß.
Auch die zweite für die Entscheidung maßgebende Rechtsfrage ist vom Berufungsgericht einwandfrei gelöst worden. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt, zuletzt in der Entscheidung vom 15. November 1950 (MietSlg. Band II, Nr. 79), die Rechtsansicht vertreten, daß eine Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 3 MietG. für das Gericht bindend sei. Der aus §§ 268 und 272 ZPO. von der Revision gezogene Umkehrschluß, daß die Gerichte an rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltungsbehörde nicht gebunden seien, trifft nicht zu. Die Gerichte können zwar in das Gebiet des Verwaltungsrechtes gehörige Vorfragen selbständig lösen, solange hierüber die Verwaltungsbehörde nicht rechtskräftig entschieden hat. Liegt aber eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde vor, so bindet sie die Gerichte und es können die Gerichte die entschiedene Frage nicht mehr als Vorfrage lösen. Die Erklärungen des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe über den Zusammenhang gemieteter Räume mit dem Eisenbahnbetrieb sind Entscheidungen, die vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden können (vgl. VwGH., Slg. NF. 195 (A.) und 303 (A.)). Die beklagte Partei hätte daher die Entscheidung des Bundesministeriums vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechten können. Solange aber diese Entscheidung besteht, bindet sie das Gericht.