OGH Rkv391/51

Rkv391/51Tribunale superiore15 dic 1951

Testo completo

OGH Rkv391/51

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1951

Kopf

Die Oberste Rückstellungskommission hat in der Rückstellungssache der Antragsteller Eberhard und Else S*****, beide vertreten durch Dr. Eduard Ludescher, Rechtsanwalt in Linz, gegen die W*****-Aktiengesellschaft in *****, vertreten durch den Kurator Dr. Albert Schöpf, daselbst, als Antragsgegnerin infolge Beschwerde der Antragsteller gegen das Erkenntnis der Rückstellungsoberkommission beim Oberlandesgericht Linz vom 17. August 1951, Rkb 36/51-18, womit das Erkenntnis der Rückstellungskommission beim Landesgericht Linz vom 9. Oktober 1950, Rk 160/47-11, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Begründung

Die Oberkommission hat das Erkenntnis der Rückstellungskommission bestätigt, mit welchem die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit der Enteignungs- und Entschädigungsbeschlüsse der Reichsstelle für Landbeschaffung vom 17. 10. 1941, 15. 9. 1942 und 7. 9. 1943 sowie die Anträge auf Rückstellung einer Reihe von Grundstücken der EZ 1104, 979, 1213 und 1228, sämtliche der Katastralgemeinde W*****; in jenem Ausmaße und Zustande, in dem sie sich am 31. 7. 1946 befunden haben, sowie auf volle Schadloshaltung der Antragsteller abgewiesen wurden. Die Revisionsbeschwerde der Antragsteller ist nicht berechtigt.

Die Oberste Rückstellungskommission hat in ihrer neueren Spruchpraxis, von der abzugehen sie sich nicht veranlasst findet, stets die Rechtsansicht vertreten, dass eine Enteignung zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft nur dann iSd § 1 Abs 1 des 3. RStG mit der nationalsozialistischen Machtübernahme im Zusammenhang steht und daher eine Entziehung darstellt, wenn sie auf typisch nationalsozialistische Zielsetzung - zu der insbesondere auch die politische und wirtschaftliche Durchdringung Österreichs durch das nationalsozialistische Deutschland gehörte - beruhte oder durch Drohung mit der Anwendung des nationalsozialistischen Gewaltapparates bewirkt wurde, dass aber eine Enteignung zur Errichtung von Wohnhausbauten nicht auf einer solchen typisch nationalsozialistischen Zielsetzung beruhte, und zwar auch dann nicht, wenn die Wohnbautätigkeit im Gefolge der nationalsozialistischen Okkupation Österreichs übersteigert wurde, wenn die geplanten Wohnhausbauten für in der Rüstungsindustrie beschäftigte Arbeiter bestimmt waren (wenn es sich nicht um einen vorübergehenden, auf die Kriegszeit beschränkten Bedarf gehandelt hat, Rkv 120/49) und den Zuzug solcher Arbeiter erst ermöglicht haben oder wenn der Bedarf nach Wohnhäusern durch typisch nationalsozialistische Maßnahmen, wie zB durch die Rücksiedlung von Auslandsdeutschen entstanden ist. Die Anwendung des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht bei der Enteignung stellt den Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtergreifung nicht her, insbesondere auch nicht bei einer Enteignung zugunsten der sogenannten G***** (vgl Rkv 88/48, 97/48, 9/49, 53/49, 54/49, 187/49, 286/49, 298/49, 318/49, 392/49, 405/49, 411/49, 23/50, 354/50, 382/50, 423/50, 81/51, 192/51, 284/51, 310/51, 364/51 ua). Auch der Umstand, dass die Enteignung allenfalls den zu ihrer Zeit bestehenden Gesetzen bezüglich der Enteignungsvoraussetzungen oder des Enteignungsverfahrens nicht entsprochen hat, begründet nicht den Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtergreifung und damit den Entziehungscharakter der Enteignung, die nur gegeben sind, wenn der gesetzwidrige Vorgang der nationalsozialistischen Zielsetzung diente (Rkv 180/49, 318/49).

Die Beschwerde wendet sich zu Unrecht besonders gegen die oben erwähnte, von der Obersten Rückstellungskommission in wiederholten Entscheidungen vertretene Rechtsansicht, dass die Errichtung von Wohnhausbauten auch dann nicht auf einer typisch nationalsozialistischen Zielsetzung beruht habe, wenn die Wohnhausbauten durch typisch nationalsozialistische Maßnahmen - und die Errichtung der G***** wird von der Beschwerde als solche typisch nationalsozialistische Maßnahme angesehen - veranlasst worden seien oder mit solchen Maßnahmen im Zusammenhang stehen. In der Rechtsprechung der Obersten Rückstellungskommission wurde wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass nicht jeder Kausalzusammenhang mit der Besetzung Österreichs durch das Deutsche Reich als Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme iSd § 1 Abs 1 des 3. RStG gewertet werden kann, die Rückstellungspflicht vielmehr nur auf solche Vermögen zu beschränken ist, für deren Entziehung bestimmte, den Nationalsozialismus charakteristische Beweggründe maßgebend gewesen sind. Die Vermögensübertragung selbst (das ihr unmittelbar zugrundeliegende Motiv) muss für die politische Zielsetzung des Nationalsozialismus typisch und charakteristisch gewesen sein; es genügt nicht, dass eine typisch nationalsozialistische Maßnahme der äußere Anlass zur Vermögensübertragung gewesen ist. Insbesonders können daher der Erwerb von Gründen und die Erbauung von Wohnstätten nicht deshalb als einer typisch nationalsozialistischen Zielsetzung dienend bezeichnet werden, weil sie der Milderung einer durch typisch nationalsozialistischen Maßnahmen bewirkten Wohnungsnot dienten. Dabei muss es als gleichgültig angesehen werden, ob der Wohnungsbau rechtzeitig einer drohenden Wohnungsnot vorgebeugt hat oder einen schon bestehenden Wohnungsbedarf befriedigt hat. Es kann im ersten Fall keine Rede davon sein, dass der sozial positiv zu wertende Wohnhausbau die nationalsozialistischen Maßnahmen erst ermöglicht hat, da bei der Rücksichtslosigkeit, mit der der Nationalsozialismus seine Ziele durchsetzte, er sich auch mit unsozialen Notlösungen (Barackenlagern usw) begnügt hätte und begnügt hat. Der Entziehungscharakter der Enteignung wird auch nicht dadurch begründet, dass dabei nach der 2. Verordnung über die Landbeschaffung für Zwecke der Reichswerke Hermann G***** vom 9. 7. 1938, DRGBl I S 850, die Verordnung über die Landbeschaffung für Zwecke der Reichswerke Hermann G***** vom 20. 12. 1937, DRGBl I S 1409, zur Anwendung gelangt ist, nach der auf die Beschaffung des Landes, das für Wohnsiedlungen der G***** erforderlich wurde, das Gesetz über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht Anwendung fand. Entgegen der Ansicht der Beschwerde erscheint also die Verordnung DRGBl I S 1409/37 als (materiellrechtliche) Grundlage der geschehenen Enteignung, während das Landbeschaffungsgesetz nur die (formellrechtliche) Grundlage des Enteignungsverfahrens war. Es ist hiebei darauf hinzuweisen, dass mit der Verordnung vom 16. 1. 1940, DRGBl I S 207, die entsprechende Enteignungsmöglichkeit für andere industrielle oder gewerbliche Zwecke bereitgestellt und für das Verfahren ebenfalls das Landbeschaffungsgesetz für anwendbar erklärt wurde.

Den Umstand, dass in dem sogenannten Planfeststellungsbeschluss (gemäß § 10 Abs 1 der 1. VO zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 21. 8. 1935, DRGBl I S 1097) vom 8. 9. 1938 als Begünstigter die G***** selbst bezeichnet wurden, und nicht die Antragsgegnerin, hält die Oberste Rückstellungskommission für bedeutungslos, da ja in den Enteignungsbeschlüssen, mit deren Zustellung an die Antragstellerin gemäß § 17 Abs 1 der VO, DRGBl I S 1097/35 die Enteignung erst wirksam wurde, die Antragsgegnerin als Begünstigte bezeichnet erscheint.

Zu dem nach den bisherigen Ausführungen allerdings nicht wesentlichen Vorbringen der Beschwerde in der Richtung, dass die Errichtung der G***** in L***** im Zuge der politischen und wirtschaftlichen Durchdringung Österreichs durch das Deutsche Reich erfolgt sei, ist Folgendes zu bemerken. Dass der Nationalsozialismus womöglich alle zur Zeit seiner Herrschaft bewirkten positiven Leistungen schon zur Verdeckung seiner negativen für sich in Anspruch nahm und sie daher zum Teil in Verbindung mit seiner Staatsführung brachte, ja geradezu als deren persönlichen Verdienst hinstellte, oder zumindestens mit den Namen führender Nationalsozialisten versah, ist bekannt. Die Oberste Rückstellungskommission hatte bereits Gelegenheit (Rkv 192/51), darauf hinzuweisen, dass der Weiterbetrieb der ehemaligen G***** nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft erweist, dass es sich bei diesen Werken nicht um eine rein militärische Anlage und auch nicht um eine nationalsozialistische „Seifenblase" gehandelt hat. Die gesunden volkswirtschaftlichen Entwicklungskräfte erbringen eben auch zur Zeit einer Diktatur und trotz derselben positive Leistungen. Da die G***** auch heute als bedeutendes wirtschaftliches Aktivum Österreichs bezeichnet werden müssen, ist dadurch nicht nur ihre Existenzberechtigung erwiesen, sondern es muss darüber hinaus, da sie ja keinen österreichischen Betrieb verdrängt haben, daraus geschlossen werden, dass ihre Gründung im Zuge der industriellen Erschließung Österreichs, nicht aber im Zuge der wirtschaftlichen Durchdringung Österreichs durch das Deutsche Reich erfolgt ist.

Die Oberste Rückstellungskommission hat bereits wiederholt ausgesprochen (vgl Rkv 263/49, 388/49, 23/50, 284/51, 310/51, 364/51), dass der Umstand der nur teilweisen Verbauung der enteigneten Grundstücke den Zusammenhang der Enteignung mit der nationalsozialistischen Machtergreifung nicht herzustellen geeignet ist, ja selbst eine Erschleichung der Enteignung diesen Zusammenhang nicht begründen könnte, weshalb solche Tatsachen bei der Entscheidung der Entziehungsfrage nicht ins Gewicht fallen. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang darauf, dass die Oberkommission unüberprüfbar festgestellt hat, dass die Antragsgegnerin die Errichtung einer Großsiedlung in der Größe einer größeren Provinzstadt geplant und diesen Plan zum Teil auch schon verwirklicht hat. Wenn die Beschwerde einerseits von einer überdimensionalen Planung, andererseits von „Bodenspekulation" spricht, widerspricht sie sich zum Teile selbst. Wenn sie mit dem Vorwurf einer überdimensionalen Planung meint, dass der Wohnungsbedarf bei der Enteignung überschätzt wurde, könnte darin ebensowenig ein Ausdruck nationalsozialistischer Zielsetzung erblickt werden, wie in einer damit allenfalls der Antragsgegnerin vorgeworfenen Übersteigerung der sozialen Wohnungsfürsorge. Will die Beschwerde damit aber zum Ausdruck bringen, dass die Antragsgegnerin schon zur Enteignungszeit gar nicht die Absicht hatte, das ganze von ihr enteignete Land zu verbauen, würde diese - abgesehen von dem auch hier mangelnden Zusammenhang mit einer nationalsozialistischen Zielsetzung - der unüberprüfbaren Feststellung des Gegenteiles durch die Oberkommission widersprechen und daher als nicht gesetzmäßige Beschwerdeausführung unbeachtlich sein. Die Gestion der Antragsgegnerin in Bezug auf die enteigneten Liegenschaften nach deren Erwerb ist für die Lösung der Entziehungsfrage gleichgültig. Wenn die Beschwerde darauf verweist, dass bei der Enteignung die Bestimmungen des Landbeschaffungsgesetzes insoferne nicht eingehalten worden sind, als den Antragstellern kein taugliches Ersatzland zur Verfügung gestellt wurde, ist sie zunächst darauf zu verweisen, dass - wie schon ausgeführt - nicht jeder gesetzwidrige Vorgang einer Verwaltungsbehörde zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft den Zusammenhang der den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Vermögensübertragung mit der nationalsozialistischen Machtergreifung iSd § 1 Abs 1 des 3. RStG herstellt, vielmehr zur Herstellung dieses Zusammenhanges die Gesetzwidrigkeit im Dienste der nationalsozialistischen Zielsetzung begangen sein müsste. Überdies musste gemäß § 2 Abs 3 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht, DRGBl I S 467/35, die Entschädigung in Land nur dann gewährt werden, wenn es sich um einen Erbhof gehandelt hat, der durch die Enteignung in seinem Bestande gefährdet wurde. Auch in der Revisionsbeschwerde wird nicht die Behauptung aufgestellt, dass bei der Enteignung der Antragsteller diese Voraussetzung vorgelegen ist. Die Beschwerde gibt zu, dass die Entschädigung in einem gründlichen, objektiven Verfahren festgestellt worden ist. Wenn die Beschwerdeführer lediglich aus dem Umstande, dass dieses Verfahren zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft durchgeführt wurde, und zu einer Zeit, in der durch die Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich reichsdeutsche Vorschriften und Ansichten auf die Entschädigungsfestsetzung eingewirkt haben, einen Zusammenhang der Enteignung mit der nationalsozialistischen Machtergreifung iSd § 1 Abs 1 des 3. RStG ableiten wollen, ist ihnen im Sinne der bereits oben gemachten Ausführungen entgegenzuhalten, dass dieser Umstand allein nicht genügt, einen solchen Zusammenhang zu begründen.

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