OGH Rkv289/51

Rkv289/51Tribunale superiore17 nov 1951

Testo completo

OGH Rkv289/51

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.1951

Kopf

Die Oberste Rückstellungskommission hat in der Rückstellungssache der Antragsteller: Anna H*****, Mathilde S*****, und Berta L*****, sämtliche vertreten durch Dr. Friedrich Klaus, Rechtsanwalt in Villach, gegen 1.) die Dgesellschaft, vertreten durch den Abwesenheitskurator Dr. Viktor Mlinar, Juristen in Eberndorf, 2.) Jakob und 3.) Elisabeth B*****, vertreten durch Dr. Georg Deutschbein, Rechtsanwalt in Klagenfurt, als Antragsgegner, infolge Beschwerde der Antragstellerinnen gegen das Erkenntnis der Rückstellungsoberkommission beim Oberlandesgericht Graz vom 31. Mai 1951, GZ Rkb 82/51, womit das Teilerkenntnis der Rückstellungskommission beim Landesgericht Klagenfurt vom 17. Jänner 1951, GZ Rk 112/49-42, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Begründung:

Die Antragsteller waren Eigentümer der F***** in . Da sie von Beruf keine Landwirte waren, waren die zur Hube gehörigen Grundstücke seit vielen Jahren verpachtet. Die landwirtschaftlichen Berufskörperschaften strebten den Übergang der Grundstücke in die Hand von Berufslandwirten an und veranlassten auf Grund des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht die Einleitung des Enteignungsverfahrens zu Gunsten von Canaletaler Umsiedlern. Unter dem Druck dieses Verfahrens erklärten sich die Antragsteller bereit, den Hauptteil der landwirtschaftlich genutzten Flächen der Dgesellschaft zu verkaufen, damit sie für die wirtschaftliche Stärkung der Nachbarliegenschaften verwendet werde. Von der ursprünglichen Absicht, sie für Umsiedler zu verwenden, war wegen mangelnder Eignung für diesen Zweck Abstand genommen worden. Das Enteignungsverfahren wurde sodann eingestellt und die Antragsteller verkauften einen Teil der F***** an die Dgesellschaft. Unter dem Druck der Androhung eines neuerlichen Enteignungsverfahrens erklärten sie sich mit dem angemessenen Kaufpreis von 11.200 RM einverstanden. Der überwiegende Teil dieser Grundstücke wurde an die Ehegatten B, Eigentümer der M*****, kleinere Teile wurden an andere Landwirte verkauft. Die Grundstücke stehen noch im bücherlichen Eigentum der D*****gesellschaft.

Da die Wirtschaftsgebäude auf der F***** nach dem Abverauf nicht entsprechend ausgenützt waren und die Ehegatten B***** die gekauften Grundstücke wegen ihrer Entfernung von der M***** nur schwer bewirtschaften konnten, vertauschten die Antragsteller den Ehegatten B***** noch vor Abschluss des Kaufvertrages die restlichen Grundstücke mit Ausnahme der Villa L***** gegen Überlassung der Baulichkeiten auf der M***** nebst einigen Grundstücken. Die beiderseits eingetauschten Grundstücke samt Baulichkeiten waren gleichwertig. Die Kreisbauernschaft hatte zunächst die Enteignung, dann die Zwangsverpachtung des restlichen Teils der F***** in Aussicht gestellt. Durch die Liegenschaftsübertragungen wurde ein krisenfester und erträgnisreicher Hof in der Hand der Ehegatten B***** geschaffen.

Die Rückstellungskommission wies das gegen die Dgesellschaft und die Ehegatten B gerichtete Begehren auf Rückstellung der gegenständlichen Grundstücke ab. Die Antragsteller seien nicht politisch verfolgte Personen gewesen und bei Abschluss des Kaufvertrages nicht übervorteilt worden. Die maßgebenden Behörden hätten lediglich wirtschaftliche und nicht typisch nationalsozialistische Ziele im Auge gehabt.

Die Rückstellungsoberkommission bestätigte das Erkenntnis der ersten Instanz, erklärte jedoch eine weitere Beschwerde für zulässig. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Sie machen unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Aktenwidrigkeit geltend und beantragten, die Erkenntnisse der Unterinstanzen aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Rückstellungsoberkommission zurückzuverweisen oder die Entscheidung der zweiten Instanz dahin abzuändern, dass dem Rückstellungsbegehren stattgegeben werde. Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Aktenwidrigkeit können gemäß § 21 Abs 2 des 3. Rückstellungsgesetzes in dritter Instanz nicht geltend gemacht werden. Der rechtlichen Überprüfung kann daher nur der von den Unterinstanzen festgelegte Sachverhalt zugrundegelegt werden. In rechtlicher Hinsicht verweisen die Antragsteller darauf, dass sie aus freien Stücken mit der Veräußerung nicht einverstanden gewesen seien und nur unter dem Drucke der Einleitung des Entscheidungsverfahrens und mehrmaliger Drohungen mit Enteignung und Zwangsverpachtung die Veräußerungsverträge abgeschlossen hätten. Das Gesetz über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht verfolge militärische Ziele und hätte weder für die Rücksiedlung von Volksdeutschen noch für sonstige Siedlungszwecke angewendet werden können. Da sich herausgestellt habe, dass die Grundstücke für Canaletaler Umsiedler ungeeignet seien, hätte das Entscheidungsverfahren eingestellt werden müssen. Das Gesetz über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht sei missbräuchlich angewendet worden.

Das Gesetz hat eine genaue Umschreibung des Begriffes der Entziehung nicht gegeben. Die verschiedene Regelung der Beweislast in Fällen, in denen der Eigentümer politischer Verfolgung durch den Nationalsozialismus unterworfen war und in "anderen Fällen" zeigt aber, dass der Gesetzgeber vor allem in der Art und Weise, in der bestimmte Gruppen von Personen einer politischen Verfolgung unterworfen waren, ein typisch nationalsozialistisches Unrecht erblickt, zu dessen Wiedergutmachung als Rückstellungsgesetze geschaffen wurden. Handelt es sich um Personen, die nicht einer politischen Verfolgung unterworfen waren, so wird eine Entziehung insbesondere dann genommen werden müssen, wenn typisch nationalsozialistische Zwecke in einer Art und Weise verwirklicht wurden, wie sie nur dem Nationalsozialismus eigen war. Die Rekurswerber vermeinen, dass beide Voraussetzungen gegeben sind. Dass das Eigentumsrecht eine soziale Funktion darstellt und es dem Eigentümer nicht gestattet ist, sein Eigentum ohne Rücksicht auf die Belange der Allgemeinheit zu gebrauchen, ist schon längst anerkannte Lehre (siehe auch Ehrenzweig I/2, S 127). Das Gegenteil wird nicht mehr ernstlich behauptet. Wird diese soziale Funktion nicht erfüllt (funktionsloses Eigentum), so muss die Anwendung von Zwang im Interesse der Allgemeinheit erlaubt sein. Die volle Ausnützung des Ackerbodens ist bereits durch § 1 der Verordnung vom 31. 1. 1918, RGBl Nr 37, verfügt worden. Die klassische Lehre fasste die im § 365 ABGB enthaltenen Bedingungen einer Enteignung, die angemessene Schadensleistung und die Förderung des allgemeinen Besten als wesentliche Merkmale für den Begriff der rechtmäßigen Enteignung auf. Nach dem ersten Weltkrieg hat die Lehre diesen Begriff erweitert. Das öffentliche Interesse wird nicht mehr als Voraussetzung einer Enteignung erklärt. Es könne auch der Widerstreit von Privatinteressen durch die Enteignung gelöst werden, soferne vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus einem der widerstreitenden Interessenten gegenüber dem anderen überwiegende Bedeutung zugeschrieben wird (mittelbares öffentliches Interesse), eine Enteignung sei auch aus bloßen Bequemlichkeits- oder Verschönerungsrücksichten zulässig (Ehrenzweig, Ausgabe 1927 I/2, S 241 ff). Auch die Schadlosigkeit wird nicht mehr als wesentliches Merkmal angesehen, seit nach dem ersten Weltkriege Gesetze eine Enteignung mit beschränkter oder ohne Entschädigung vorgesehen haben (Ehrenzweig aaO, Klang I/2, 1. Auflage, S 49, Adamovich, Grundriß des Österreichischen Staatsrechtes, Ausgabe 1927, S 124 und Grundriß des Österreichischen Verfassungsrechtes S 362). Von der Auffassung einer entschädigungslosen Enteignung ist aber das Gesetz über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht weit entfernt. § 2 (3) sieht eine angemessene Entschädigung vor, die nach der Übung der Reichsstelle in dem Ersatz des gemeinen Wertes bestand, soweit dieser als volkswirtschaftlich berechtigt und im Rahmen der den Preis regelnden Bestimmungen für zulässig angesehen werden konnte, und in dem Ersatz der sonstigen Nachteile, die dem Eigentümer durch die Entziehung des Grundeigentums erwuchsen (Pfundtner-Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht I g 13 S 3). Wegen der Höhe der Entschädigung kann das Entschädigungsrecht angerufen werden (§ 3). Während der Auslegung des Enteignungsplanes können die Beteiligten Einwendungen einreichen (§ 7 der 1. Durchführungsverordnung). Der Planfeststellungsbeschluss ergeht erst nach Verhandlung, zu der die Beteiligten zu laden sind (§§ 8 und 10 der 1. Durchführungsverordnung). Den Beteiligten ist daher zur Wahrung ihrer Rechte sowohl in Ansehung der in den Plan einbezogenen Grundstücke als auch in Ansehung der Höhe der Entschädigung hinreichend Gelegenheit gegeben. Die Verfahrensvorschriften des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht sind daher nicht als typisch nationalsozialistisches Gedankengut anzusehen. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. I. 1950, Zl 2031/49-7 (Sammlung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen 1950, 2. Band Nr 1705) sind sie sinngemäß im Falle einer Enteignung nach der Verordnung vom 16. 1. 1940, DRGBl Nr I S 207, auch derzeit noch anzuwenden. Der Zweck der Veräußerung der gegenständlichen Liegenschaft diente der Sicherstellung einer besseren Benutzung von Grund und Boden durch die Zusammenfassung in der Hand eines Berufslandwirtes. Dass der Gesetzgeber schon lange vor der nationalsozialistischen Machtergreifung die Selbstbewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke durch den Eigentümer fördern wollte und der Benützung solcher Grundstücke als Kapitalanlage feindlich gegenüberstand, ergibt sich aus § 5 des Grundverkehrsgesetzes.

Die Antragsteller geben der Meinung Ausdruck, dass die Veräußerung nur auf Grund einer missbräuchlichen Anwendung des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht möglich gewesen sei und sehen in diesem Missbrauch eine typisch nationalsozialistische Entziehungshandlung. Nicht in jeder Anwendung eines Gesetzes für einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Zweck muss aber ein Missbrauch liegen. Im vorliegenden Falle wurde das Enteignungsverfahren auf Grund des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht eingeleitet, das durch einen Erlass auf die Fälle der Umsiedlung von Volksdeutschen anwendbar erklärt worden war. Die Antragsteller waren in diesem Verfahren durch einen Rechtsbeistand vertreten und waren auch in der Lage, die nach ihrer Meinung zweckmäßigen Anträge zu stellen. Anlässlich der Verhandlung haben sie sich bereit erklärt, die Grundstücke für Anlieger zur Verfügung zu stellen. Wenn die Antragsteller befürchteten, dass gegen sie ein Enteignungsverfahren nach dem erwähnten Gesetze über die Landbeschaffung eingeleitet oder andere der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen gegen sie angewendet würden, so waren sie gegen die Einleitung eines derartigen, nach ihrer Ansicht missbräuchlich eingeleiteten Verfahrens nicht schutzlos. Sie wären beweispflichtig gewesen, dass sie ein solches zu Unrecht eingeleitetes Verfahren hätten hinnehmen müssen. Solche Feststellungen fehlen in den Erkenntnissen der Unterinstanzen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die damals bestandenen Gesetze die Durchführung eines Enteignungsverfahrens gegen die Antragsteller ermöglicht hätten. Wenn es die Antragsteller - wie sie angeben, um Ruhe zu haben - vorzogen, die Veräußerungsverträge zu einem angemessenen Entgelt abzuschließen, so hätten sie die Vermögensübertragung nur ihrer eigenen geringen Standhaftigkeit zuzuschreiben. Dass eine Behörde in einem gesetzlichen Enteignungsverfahren den Beteiligten die gesetzlichen Folgen vor Augen führt, die im Falle einer Weigerung eintreten, ist nicht typisch nationalsozialistisch. Auch wenn eine gesetzliche Möglichkeit der Enteignung nicht bestanden hätte, kann von einer Entziehung deshalb nicht die Rede sein, weil nicht nur das Verfahren auf Grund des erwähnten Gesetzes über die Landbeschaffung kein typisch nationalsozialistisches ist, sondern auch der Zweck der Vermögensübertragung ein wirtschaftlicher und durchaus zu billigender ist. Liegt aber ein wirtschaftlicher Beweggrund der Enteignung vor, so handelt es sich auch nicht um eine mit der nationalsozialistischen Machtergreifung im Zusammenhang stehende Vermögensübertragung (E. v. 15. 10. 1949, Rkv 326/49). In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall hat die Oberste Rückstellungskommission die seither aufgegebene Rechtsansicht vertreten, dass die Verwendung von Grundstücken für deutsche Umsiedler für den Nationalsozialismus charakteristisch gewesen sei, trotzdem aber keine Entziehung angenommen, weil die Vermögensübertragung auf wirtschaftliche Motive zurückging. Das Begehren der Antragsteller wurde daher zur Recht abgewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO, 23 Abs 5 des 3. RStG Kosten für die Gegenäußerung der Antragsgegner werden nach der ständigen Übung nicht zugesprochen.

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