OGH 2Ob248/51
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.11.1951
Kopf
SZ 24/296
Spruch
Das Begehren auf Ersatz der Mehrfracht nach § 70 Abs. 2 EVO. ist im Rechtsweg geltend zu machen.
Entscheidung vom 3. November 1951, 2 Ob 248/51.
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Begründung
Der Kläger, der einen Obst-, Gemüse- und Südfrüchteimport betreibt, Übertrug der geklagten Eisenbahn die Beförderung von Speisezwiebel, wofür ihm der normale Tarif von 620.60 S verrechnet wurde, da er es unterlassen hatte, in den Frachtbrief die zur Anwendung des sogenannten Adria-Tarifes erforderliche Erklärung "zum menschlichen Genuß in Österreich" aufzunehmen. Er begehrte die Rückzahlung des Differenzbetrages.
Das Prozeßgericht wies das Klagebegehren ab, weil der Anspruch nicht binnen sechs Monaten nach der Abnahme des Gutes geltend gemacht worden sei.
Das Berufungsgericht hob das Urteil samt dem vorausgegangenen Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Nach der dem Verordnungsentwurf für den neuen Text der Eisenbahnverkehrsordnung beigegebenen amtlichen Begründung in Nr. 200 des Deutschen Reichsanzeigers vom 3. Oktober 1938 handle es sich im Falle des § 70 Abs. 2, 2. Satz der Eisenbahnverkehrsordnung um die Anwendung eines Tarifes mit ermäßigten Tarifsätzen, bei denen als Bedingung für seine Anwendung eine besondere Frachtbrieferklärung vorgesehen sei. Es soll im einzelnen Fall der Eisenbahn freistehen, bei Vorliegen von Billigkeitsgrunden die Mehrfracht ganz oder teilweise zu ersetzen. Diese amtliche Begründung sei der Auslegung des Gesetzes zugrunde zu legen. Der Zweck des zweiten Absatzes des § 70 EVO. spreche dafür, den Rechtsweg auszuschließen und diese Ansprüche von der Eisenbahnverwaltung entscheiden zu lassen.
Der Oberste Gerichtshof hob den Beschluß des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Aus der Begründung:
Der Kläger verlangt in der Klage die Anwendung des Ausnahmetarifes und behauptet, daß die in dem Tarif für eine günstigere Frachtberechnung vorgeschriebene Bedingung nicht eingehalten werden müsse. Er macht einen privatrechtlichen Anspruch aus dem Frachtvertrag geltend, über den im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden sei. Für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Fracht gilt § 96 Abs. 3 EVO. Über einen solchen Anspruch ist sachlich zu entscheiden; besteht er nicht zu Recht, so ist die Klage abzuweisen.
Aus dem Umstand, daß die Österreichischen Bundesbahnen derzeit nach § 51 BehördenÜberlG. unter staatlicher Verwaltung stehen, kann mangels einer besonderen Vorschrift die Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht abgeleitet werden (vgl. auch § 4 des Einführungsgesetzes zur Deutschen Zivilprozeßordnung). Gegenüber den Verfrächtern tritt der Staat nicht als Hoheitsträger, sondern als Privatrechtssubjekt auf. Im übrigen erstreckt sich die Geltung der Eisenbahnverkehrsordnung auf alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen, also auch auf die unter privater Verwaltung stehenden Bahnen, die gemäß § 51 Abs. 3 des BehördenÜberlG. lediglich der staatlichen Aufsicht unterliegen. Auch aus den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen deutscher Gerichte geht hervor, daß diese die auf § 70 Abs. 2, 2. Satz EVO. gestützten Klagen sachlich erledigt haben (Transport Nr. 21/1950, Zeitschrift für Internationalen Eisenbahnverkehr, herausgegeben vom Zentralamt in Bern, Jahrgang 1949, S. 473).
Das Berufungsgericht wird daher in eine sachliche Erledigung der Berufung einzugehen haben.