OGH 1Ob482/51
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.07.1951
Kopf
SZ 24/182
Spruch
Die Verwendung eines Fernsehapparates, "durch den man nach Wunsch alles sehen kann, was sich irgendwo auf der Welt ereignet", ist kein urheberrechtlich geschützter Gedanke.
Entscheidung vom 11. Juli 1951, 1 Ob 482/51.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Begründung
Die Klägerin macht den Beklagten zum Vorwurf, sie hätten in dem von ihnen herausgebrachten Film "Höllische Liebe" die Idee verwendet, auf welcher ihr im Jahr 1946 geschriebener Roman "Traum eines Chemikers" und das von ihr später nach dem Roman ausgearbeitete und zur Verwendung angebotene Filmsujet mit dem Titel "Herr der Welt", beruht, nämlich, daß ein Gelehrtei von seinem Observatorium aus mittels Fernseh- und Radioapparates Zeuge dessen sein kann, was sich in allen Teilen der Erde abspielt. Sie begehrt von den Beklagten Schadenersatz im Betrag von 50.000 S. Beide Untergerichte haben das Begehren abgewiesen. Nach den Feststellungen der Untergerichte beruht das Werk der Klägerin auf dem Gedanken, ein Chemiker habe Strahlen erfunden, welche die Eigenschaft haben, das Leben der Menschen auf 200 bis 300 Jahre zu verlängern, ihnen Jugendkraft zu verleihen, aber auch ihre Fortpflanzungsfähigkeit absterben zu lassen. Das Laboratorium dieses Chemikers ist mit einem Fernseh- und Radioapparat ausgestattet, mit dem er die Wirkung seiner Strahlen in der ganzen Welt nach seinem Willen beobachten kann.
Im Film "Höllische Liebe" spielt zwar ebenfalls ein Fernsehapparat eine Rolle; der Teufel kann nämlich durch einen solchen Apparat die Geschehnisse auf der Erde beobachten. Die Grundidee des Films besteht aber darin, daß der Teufel eine seiner weltlichen Agentinnen, eine Sängerin, vor einer Heirat bewahren will, durch die sie ihm verlorenzugehen droht. Beide Untergerichte haben den Standpunkt des Sachverständigengutachtens übernommen, daß der Film "Höllische Liebe" in seinem Grundgedanken von dem Werk der Klägerin durchaus verschieden ist, daß in beiden Werken lediglich dasselbe Requisit, ein Fernsehapparat, verwendet wird, das aber durch die technische Entwicklung bedingt, mehr als naheliegend sei und bereits in Filmen Verwendung gefunden hat, die im Jahre 1934 gezeigt wurden.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
In rechtlicher Beziehung wird bemängelt, daß die Verwendung des Fernsehapparates nur als Verwendung eines Requisites gewertet werde. Doch kommt es nicht darauf an, ob man von einem Requisit oder, wie die Klägerin dies will, von einem Handlungsbestandteil spricht. Denn sowohl durch die Verwendung eines Requisites als auch durch die eines Handlungsbestandteiles kann die Verletzung von Urheberrechten erfolgen. Dies setzt jedoch voraus, daß das Requisit oder der Handlungsbestandteil eine an sich originelle Idee darstellen oder doch ihre Verwendung und Verwebung mit dem Hauptgedanken in einer an sich originellen Weise erfolgt. Keines von beiden ist hier der Fall. Die Idee des Fernsehens in Zauberspiegeln usw. ist im Märchen und in der Weltliteratur wiederholt abgewandelt worden. Der Gedanke, den Zauber durch eine technische Utopie zu ersetzen, liegt nur allzu nahe. Die Verwendung eines Fernsehapparates, durch den man nach Wunsch alles sehen kann, was sich irgendwo auf der Welt ereignet, kann also nicht als origineller Gedanke bezeichnet werden, der den Urheberrechtsschutz genießt. Es ergibt sich aber auch keine Ähnlichkeit in der besonderen Art der Verwendung und der Rolle, die dieser in beiden Werken spielt. Selbst wenn es richtig wäre, daß beide Werke ohne die Verwendung eines solchen Apparates ihrer Grundidee nach nicht denkbar wären, was aber durchaus nicht zutrifft, könnte also von einem am Werke der Klägerin begangenen Plagiate nicht die Rede sein. Die Untergerichte haben daher den Anspruch der Klägerin mit Recht abgelehnt.