OGH 1Ob105/51
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.02.1951
Kopf
SZ 24/47
Spruch
Die Sicherheit nach § 44 Abs. 2 EO. haftet nicht für die Kosten des Oppositionsprozesses.
Entscheidung vom 21. Feber 1951, 1 Ob 105/51.
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Begründung
Das Erstgericht hat nach Zurücknahme der Oppositionsklage die Kosten der Beklagten gemäß § 237 Abs. 3 ZPO. mit 532.42 S bestimmt und deren Bezahlung der klagenden Partei aufgetragen (Punkt I), den Antrag der Beklagten, ihr den angeführten Kostenbetrag aus der von der klagenden Partei gemäß § 44 Abs. 2 Z. 3 EO. erlegten Sicherheit von 5000 S zu überweisen, abgewiesen (Punkt II), den Antrag der klagenden Partei, die Sicherheit von 5000 S freizugeben, gleichfalls abgewiesen (Punkt III) und eine Vollzugsanweisung erlassen (Punkt IV).
Infolge Rekurses beider Teile bestätigte das Rekursgericht Punkt III und änderte Punkt II dahin ab, daß die im Punkt I bestimmten Prozeßkosten von 532.42 S der beklagten Partei aus der Sicherheit von 5000 S zu bezahlen seien.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der klagenden Partei Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß in dem Teil, womit der Antrag der beklagten Partei die ihr zugesprochenen Kosten des Oppositionsprozesses aus der gemäß § 44 Abs. 2 Z. 3 EO. erlegten Sicherheit zu überweisen, abgewiesen wurde, wieder her.
Aus der Begründung:
Die Kosten des Oppositionsprozesses werden durch eine Kaution im Sinne des § 44 Abs. 2 EO. nicht gesichert. Diese hat nicht die Aufgabe einer aktorischen Kaution, sondern soll bloß den Ersatz des allfälligen Schadens wegen Verzögerung der Exekution sicherstellen. Zu diesen Verzögerungsschäden gehören Prozeßkosten eines Rechtsstreites, der zur Exekutionsaufschiebung geführt hat, deshalb nicht, weil sie auch ohne die Aufschiebung aufgelaufen wären und durch diese nicht verursacht worden sind. Daß die Aufschiebung für die Weiterführung des Oppositionsprozesses kausal war, weil ohne sie der Prozeß vom Kläger nicht fortgesetzt worden wäre, ist nicht erwiesen (3 Ob 599/50, RZ. 1935, S. 299, ZBl. 1935, Nr. 377). Einzelne abweichende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes entsprechen nicht der neueren Judikatur.