OGH 4Ob13/51

4Ob13/51Tribunale superiore20 feb 1951

Regest

Arbeitsrecht Verständigung des Betriebsrates bei mehrfacher Kündigung, Betriebsrat Verständigung bei mehrfacher Kündigung desselben, Dienstnehmers, Dienstnehmer mehrfache Kündigung desselben -, Verständigung des, Betriebsrates, Dienstvertrag mehrfache Kündigung, Verständigung des Betriebsrates, Kündigung mehrfache -, Verständigung des Betriebsrates, Kündigungsschutz des Dienstnehmers, mehrfache Kündigung, Kündigungstermin, Kündigung des Dienstnehmers zu verschiedenen -„ Einspruch des Betriebsrates, Verständigung des Betriebsrates bei mehrfacher Kündigung desselben, Dienstnehmers

Testo completo

OGH 4Ob13/51

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.1951

Kopf

SZ 24/44

Spruch

Kündigungen desselben Dienstnehmers zu verschiedenen Terminen erfordern nicht eine jedesmalige Verständigung des Betriebsrates nach § 25 BRG., sofern der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang der Kündigungserklärungen sie als gleichgerichtete Erklärungen zur Erledigung eines Kündigungsfalles erscheinen läßt.

Entscheidung vom 20. Feber 1951, 4 Ob 13/51.

I. Instanz: Arbeitsgericht Linz; II. Instanz: Landesgericht Linz.

Begründung

Die Klägerin ist am 1. Juni 1949 in die Dienste der Beklagten getreten. Am 27. Oktober 1949 verständigte die Beklagte den Betriebsrat, daß sie beabsichtige, die Klägerin zum nächstmöglichen Termin zu kundigen. Der Betriebsrat erklärte noch am selben Tage mündlich und am 31. Oktober schriftlich, daß er der Kündigung widerspreche. Am 31. Oktober 1949 kundigte die Beklagte der Klägerin für den 15. Dezember 1949. Der Betriebsrat hat beim Einigungsamt Einspruch gegen die Kündigung erhoben und ausgeführt, daß die Verständigung des Betriebsrates zu spät erfolgte, die Kündigung also wirkungslos sei; im übrigen bedeute sie eine soziale Härte. Bei der Verhandlung wurde die letztere Einwendung fallen gelassen. Über Antrag des Betriebsrates fällte das Einigungsamt jedoch trotzdem eine Entscheidung über seine Zuständigkeit und nahm diese als nicht gegeben an mit der Begründung, die Kündigung vom 31. Oktober sei nicht wirksam erfolgt, weil die dreitägige Frist des § 25 BRG. im Hinblick darauf, daß der 30. Oktober 1949 ein Sonntag war, erst am 31. Oktober 1949 endete. Die Kündigung hätte also - der 1. November ist ein Feiertag - erst am 2. November 1949 ausgesprochen werden können. Die Klägerin wurde sohin am 15. November 1949 ohne neuerliche Verständigung des Betriebsrates, aber unter Hinweis auf die bereits erfolgte Verständigung des Betriebsrates vom 27. Oktober 1949 für den 31. Dezember 1949 neuerlich gekundigt. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, daß diese Kündigung mangels einer neuerlichen vorherigen Verständigung des Betriebsrates wirkungslos sei und begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung der Bezüge für den Monat Jänner 1950.

Das Erstgericht hat das Begehren mit der Begründung abgewiesen, der Dienstgeber verbrauche die durch eine Verständigung des Betriebsrates erworbene Befugnis nur durch den rechtswirksamen Ausspruch einer Kündigung. Da die Kündigung vom 31. Oktober 1949 unwirksam war, habe auf Grund der Verständigung vom 27. Oktober 1949 auch noch am 15. November 1949 eine neue, nunmehr rechtswirksame Kündigung ausgesprochen werden können.

Das Berufungsgericht hat den gegenteiligen Standpunkt eingenommen. Es geht vom Wortlaut des § 25 BRG. aus, daß vor jeder Kündigung die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen sei. Die Beklagte hätte die erste Kündigung zum selben Termin ohne Verständigung des Betriebsrates in der noch bis zum 3. November 1949 zur Verfügung stehenden Zeit wiederholen können. Sie habe aber bei der Kündigung zum 31. Dezember 1949, die nicht nur eine Wiederholung der zunächst wirkungslos erfolgten Kündigung zum 15. Dezember darstelle, den Betriebsrat vorerst neuerlich verständigen müssen.

Der Oberste Gerichtshof hat der Revision der beklagten Partei Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Oberste Gerichtshof kann sich der Meinung des Berufungsgerichtes nicht anschließen, welches aus dem Gebrauch des Ausdruckes "für jede Kündigung" den Schluß zieht, daß Kündigungen zu verschiedenen Terminen verschiedene Kündigungen im Sinne dieser Bestimmungen sind. Für die Beurteilung des Betriebsrates im Sinne des § 25 BRG. ist die Frage unter Wahrung welcher Kündigungsfristen die Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgte, völlig belanglos. Es kommt lediglich darauf an, welche Personen aus dem Betriebe ausgeschieden werden sollen. Erfolgt die Ausscheidung unter vertrags- oder gesetzwidrigen Umständen, dann ist es Sache des Dienstnehmers, sich dagegen in entsprechender Weise zur Wehr zu setzen. Die Bestimmung des § 25 BRG. spielt hiefür grundsätzlich keine Rolle, mag auch gelegentlich der Betriebsrat seine Zustimmung von der Gewährung günstigerer Kündigungsbedingungen abhängig machen. Nicht vor jeder einzelnen Kündigungserklärung, sondern vor jedem einzelnen Kündigungsfall, d.

i. vor jeder Ausscheidung eines Dienstnehmers aus dem Betrieb, ist die Verständigung des Betriebsrates erforderlich. Durch die eine Verständigung erhält der Dienstgeber auch die Befugnis zu wiederholten Kündigungserklärungen zu verschiedenen Terminen gegenüber demselben Dienstnehmer, aus welchen Gründen auch frühere nach der Verständigung abgegebene Kündigungserklärungen ihre Wirkung verfehlten oder doch als wirkungslos angesehen werden. Es genügt, wenn der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang der Kündigungserklärungen sie als gleichgerichtete Erklärungen zur Erledigung eines Kündigungsfalles erscheinen läßt. Diese letzteren Erwägungen lassen auch die noch am 15. November 1949 ausgesprochene Kündigung als durch die Verständigung des Betriebsrates vom 27. Oktober 1949 gedeckt erscheinen.

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