OGH 2Ob748/50

2Ob748/50Tribunale superiore11 gen 1951

Regest

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Testo completo

OGH 2Ob748/50

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.1951

Kopf

SZ 24/7

Spruch

Eine auf Dauer errichtete Verkaufsstelle ist dann eine Zweigniederlassung, wenn ihr Leiter befugt ist, Handelsgeschäfte selbständig abzuschließen, und wenn überhaupt nach außen hin eine selbständige Leitung der Verkaufsstelle besteht.

Entscheidung vom 11. Jänner 1951, 2 Ob 748/50.

I. Instanz: Kreisgericht Wels; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Begründung

Das Erstgericht hat den Antrag einer Firma auf Eintragung einer Zweigniederlassung in W. unter dem gleichen Firmenwortlaut abgewiesen, das Rekursgericht hat diese Abweisung über Rekurs der genannten Firma aufgehoben und dem Erstgerichte aufgetragen, unter Abstandnahme von dem gebrauchten Weisungsgrund und unter Bedachtnahme auf § 30 HGB. über den Antrag neuerlich zu entscheiden.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der Kammer der gewerblichen Wirtschaft nicht Folge gegeben.

Aus der Begründung:

Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von seiner in der Entscheidung SZ. XV/79 ausgesprochenen Rechtsansicht abzugehen, derzufolge eine auf Dauer errichtete Verkaufsstelle als Zweigniederlassung dann zu protokollieren ist, wenn deren Leiter nach außen hin befugt erscheint, Handelsgeschäfte, nämlich die Verkaufsgeschäfte, selbständig abzuschließen, und überhaupt eine nach außen hin selbständige Leitung der Verkaufsstelle besteht, ohne daß es darauf ankommt, ob ein abgesondertes Geschäftsvermögen, eine eigene Buchführung und im Innenverhältnis gegenüber der Zentrale ein gewisses Maß an Selbständigkeit besteht.

Es kann dem Revisionsrekurswerber zugegeben werden, daß der bloße Umstand, daß Verkaufsgeschäfte in einer Verkaufsstelle abgeschlossen werden, noch nicht unter allen Umständen eine Zweigniederlassung begrundet. Verkaufsstellen von Fahrkarten, Benzintankstellen usw. sind zweifellos keine Zweigniederlassungen, weil sich die Tätigkeit der Verkäufer hier mehr oder minder auf die Auslieferung von Waren gegen einen im voraus genau fixierten und vorgeschriebenen Kaufpreis beschränkt. Das rein Technische der Auslieferung steht hier im Vordergrund, das Kaufmännische tritt vollkommen in den Hintergrund; die Verkäufer sind mehr oder minder lebende Automaten.

Anders bei einer Verkaufsstelle, wie sie diesmal in Frage steht. Hier obliegt es dem Verkaufsleiter, der die Kunden bedient, ihnen diejenigen Waren zum Verkaufe anzubieten, die ihren persönlichen Bedürfnissen entsprechen. Er wird z. B. ländlichen Kunden andere Bekleidungsartikel, insbesondere den Hauptartikel der Firma (Strümpfe), anbieten als der städtischen Kundschaft, auf das Alter bei der weiblichen Kundschaft Bedacht nehmen und sie entsprechend beim Einkauf beraten usw. Er wird durch die Art der Kundenbedienung versuchen, den Umsatz zu heben, muß die Auslagen gefällig anordnen, so daß die Kundschaft angelockt wird, muß der Zentrale Vorschläge machen, welche Warensorten geführt werden sollen bzw. welche mit Rücksicht auf den Kundenkreis nicht in Betracht kommen. Er wird Waren zweiter Sorte, insbesondere fehlerhafte Stücke, zu billigeren Okkasionspreisen anbieten, Ausverkäufe und Reklameverkäufe veranstalten, Beanstandungen von gelieferten Waren entgegennehmen und etwa entstehende Differenzen friedlich zu ordnen versuchen. Er wird mit einem Wort alle Tätigkeiten entwickeln müssen, die eine Hebung des Ansehens des Unternehmens und des Absatzes herbeiführen. Je tüchtiger der Verkaufsleiter, um so höher der Umsatz und der Gewinn, während bei den bloßen Verkaufsstellen mit einer ans Automatenhafte grenzenden Gleichförmigkeit der Geschäfte auch der tüchtigste Verkäufer nur wenig zur Hebung des Absatzes beizutragen vermag. In dem einen Fall steht die kaufmännische Betätigung im Vordergrund, im anderen die technische.

Aus all diesen Erwägungen kommt der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, daß die zu registrierende Filiale als echte Zweigniederlassung zu charakterisieren ist und daß das Rekursgericht mit Recht die Registrierungspflicht bejaht hat.

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