OGH Nr1/50
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.05.1950
Kopf
SZ 23/122
Spruch
Einrechnung kann nur bei Behinderung am Eintritte oder der Fortsetzung des speziellen Rechtsberufes erfolgen, den der Einrechnungswerber nachweislich angestrebt hat.
Entscheidung vom 2. Mai 1950, Nr 1/50.
I. Instanz: Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Tirol; II. Instanz:
Oberlandesgericht Innsbruck.
Begründung
Der Ausschuß der Tiroler Rechtsanwaltskammer hatte das Einrechnungsbegehren des Dr. Anton St. abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte der Berufung teilweise stattgegeben und die Einrechnung eines Teiles der begehrten Zeiträume bewilligt. Der Oberste Gerichtshof hat über Berufung des Kammerausschusses die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt.
Aus der Begründung:
Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 der Einrechnungsvorschrift 1945 können nur im Zusammenhange mit jenen des § 1 richtig ausgelegt werden. Aus den dort angegebenen Gründen muß der Richteramtsanwärter vom Antritte oder der Fortsetzung der Gerichtspraxis, der Rechtsanwaltsanwärter vom Antritte oder der Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes des Rechtsanwaltsberufes und der Notariatskandidat vom Antritte oder der Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes des Notariatsberufes ausgeschlossen (behindert) gewesen sein (Behinderungszeit).
Stand jemand zur Zeit des Eintrittes der diesen Ausschluß oder diese Behinderung verursachenden Tatsachen nicht in diesem speziellen Berufe und hat er damals auch nicht nachweisbar diese Laufbahn angestrebt, so kann er nicht mit Recht behaupten, an diesem Antritte verhindert gewesen zu sein. Noch weniger ist diese Behauptung berechtigt, wenn der Betreffende auch noch nach Wegfall dieses Hindernisses diesen Beruf nicht anstrebt, sondern andere Ziele verfolgt, wie dies hier zutrifft und erwiesen ist. In diesem Sinne hat auch der Disziplinarsenat beim Obersten Gerichtshof für Rechtsanwälte wiederholt und so auch in seinem in der Berufungsschrift zitierten Beschlusse vom 28. April 1949, Nr 8/49-6, entschieden. In diesem Beschlusse erscheint auch die Behauptung widerlegt, daß im Hinblick auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Einrechnungsvorschrift 1945 eine verhinderte Gerichtspraxis zugleich eine verhinderte Rechtsanwaltspraxis darstelle und daher gleich zu behandeln sei. Der zitierte Beschluß besagt wörtlich:
"Die Bestimmung des § 2 Abs. 4 Einrechnungsvorschrift 1945 hat mit der Einrechnung von Behinderungszeiten nichts zu tun, sie bestimmt nur im Hinblicke auf die deutsche Justizausbildungsordnung (Vdg. v. 4. Jänner 1939, DRGBl. I S. 5), daß der Vorbereitungsdienst im Sinne dieser Verordnung der Verwendung bei Gericht oder bei einem Anwalt gleichzuhalten ist. Diese Vorschrift bedeutet, daß der nach der deutschen Justizausbildungsordnung bei Gericht abgeleistete Vorbereitungsdienst im Sinne des § 2 lit. b RAO. der bei einem Rechtsanwalt vollstreckten Praxis gleichzuhalten ist, jedoch unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Einrechnungsvorschrift 1945, wonach der Anwärter vor Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung mindestens zwei und vor Erteilung der Substitutionsberechtigung mit Erlassung der Rechtsanwaltsprüfung mindestens ein Jahr Praxis bei einem Rechtsanwalt tatsächlich vollstreckt haben muß.
Aus der Vorschrift des Abs. 4 des § 2 Einrechnungsvorschrift 1945 kann demnach keineswegs abgeleitet werden, daß der Anwärter, der nur eine Gerichtspraxis aufzuweisen hat, so zu behandeln ist, als ob er während der Zeit des bei Gericht abgeleisteten Vorbereitungsdienstes Praxis bei einem Rechtsanwalt geschöpft hätte "namentlich kann aus dieser Gleichstellung auf eine Absicht des Einrechnungswerbers, sich dem Rechtsanwaltsberufe zu widmen, nicht geschlossen werden."
Die Bestimmungen der Einrechnungsvorschrift 1945 lassen als Ausnahmebestimmung im Interesse der Heranbildung eines tüchtigen und erfahrenen Nachwuchses des Anwaltsstandes eine extensive Auslegung nicht zu. Desgleichen erheischt das Interesse der Rechtsschutz suchenden Bevölkerung eine einschränkende, der offenkundigen Absicht des Gesetzgebers entsprechende Auslegung der Bestimmung der Einrechnungsvorschrift 1945. Der große Umfang der Gesetzesmaterie und deren Anwendung erfordern eine grundliche Praxis und die Sammlung von Erfahrungen. Es kann daher um so weniger die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, durch eine weitgehende Zubilligung des Einrechnungsanspruches den nicht unbegrundet langen Vorbereitungsdienst auf den Anwaltsberuf auf ein Minimum herabzusetzen. Dem stehen die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Einrechnungsvorschrift 1945 nicht entgegen. Diese regeln bloß den frühesten und den spätesten Zeitpunkt, zu welchem ein Einrechnungsbegehren gestellt werden kann, ohne an den im § 1 Abs. 1 Einrechnungsvorschrift 1945 normierten Voraussetzungen für den Anspruch auf Einrechnung etwas zu ändern. Die Verordnung vom 13. Oktober 1949, BGBl. Nr. 248, hat in Abänderung des ursprünglichen Wortlautes des § 5 Abs. 2 Einrechnungsvorschrift 1945 keine grundlegende Neuerung geschaffen. Es ist daher ein Rückschluß im Sinne der Entscheidung der zweiten Instanz auch heute nicht berechtigt.