Testo completo
OGH 2Ob372/49
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.02.1950
Kopf
SZ 23/18
Spruch
Ein während des Ehescheidungsverfahrens geschlossener Unterhaltsvergleich ist eine Regelung des gesetzlichen Unterhaltes der Ehegattin; wenn nach erfolgter Scheidung Erhöhung dieses Unterhaltsbetrages verlangt wird, so ist Gegenstand dieses Rechtsstreites die Bemessung des durch den Vergleich näher bestimmten gesetzlichen Unterhaltes. In diesem Fall ist die Revision unzulässig.
Entscheidung vom 1. Februar 1950, 2 Ob 372/49.
I. Instanz: Bezirksgericht Fünfhaus; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Begründung
Die Streitteile haben in einem vorausgegangenen Scheidungsprozeß vor der Urteilsfällung einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Ehemann - ohne Rücksicht auf die Lösung der Verschuldensfrage durch das Gericht - zu einer Unterhaltsleistung an seine Frau verpflichtet hat. Diese begehrte nunmehr eine Erhöhung des vereinbarten Unterhaltes.
Das Prozeßgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß der Anspruch auf Erhöhung der Unterhaltsleistung dem Gründe nach als zu Recht bestehend erkannt wurde.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Beklagten zurück.
Aus der Begründung:
Durch den während des Bestandes der Ehe geschlossenen Vergleich wurde der gesetzliche Unterhalt der Ehegattin geregelt. An dieser Tatsache hat die nachfolgende Scheidung der Ehe nichts geändert. Wenn nunmehr eine Erhöhung des Unterhaltsbetrages auf 200 S monatlich verlangt wird, so handelt es sich um einen Rechtsstreit, der die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes betrifft. Strittig ist die Frage, welchen Betrag der Beklagte als Unterhalt seiner geschiedenen Ehegattin zu leisten verpflichtet ist. Gegenstand des Rechtsstreites ist also die Bemessung des gesetzlichen, durch den Vergleich näher bestimmten Unterhaltes der Klägerin. Nach der Vorschrift des § 502 Abs. 2 ZPO. ist in einem solchen Fall gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig.
Die Revision war daher zurückzuweisen (vgl. SZ. XI/248 und E. v. 1. 2. 1947, 1 Ob 51/47, JBl. 1947, S. 263).