OGH 1Ob464/49

1Ob464/49Tribunale superiore5 ott 1949

Regest

Aussetzung der Fürsorgeerziehung nach § 52 JWV. unzulässig, Fürsorgeerziehung keine Aussetzung nach § 52 JWV.

Testo completo

OGH 1Ob464/49

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.1949

Kopf

SZ 22/146

Spruch

Gemäß § 52 der Verordnung über Jugendwohlfahrt vom 20. März 1940, DRGBl. I S. 519, kann das Fürsorgeerziehungsverfahren bis zur rechtskräftigen Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung, nicht aber die Durchführung der bewilligten vorläufigen oder endgültigen Fürsorgeerziehung durch Gerichtsbeschluß ausgesetzt werden.

Entscheidung vom 5. Oktober 1949, 1 Ob 464/49.

I. Instanz: Jugendgericht Graz; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Begründung

Am 13. Jänner 1947 hatte der Magistrat G.-Jugendamt die Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung bezüglich der mj. W. H. beantragt, jedoch dann die Stellung unter Schutzaufsicht begehrt und erklärt, er werde inzwischen die Pflege und Erziehung der Minderjährigen überwachen und bekanntgeben, ob von der Fürsorgeerziehung Abstand genommen werden könne.

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 27. März 1947 wurde die Minderjährige unter Schutzaufsicht gestellt. Auf Antrag des Jugendamtes wurde mit dem erstgerichtlichen Beschluß vom 4. Juli 1949 die vorläufige Fürsorgeerziehung der Minderjährigen angeordnet. Mit Antrag vom 23. Juli 1949 begehrte das Jugendamt, die vorläufige Fürsorgeerziehung auf drei Monate auszusetzen und die Minderjährige während dieser Zeit wieder unter Schutzaufsicht zu stellen, da die Minderjährige inzwischen bei der Familie Sch. als Haushaltshelferin gut untergebracht worden sei. Diesem Antrag hat das Erstgericht mit Beschluß vom 28. Juli 1949 stattgegeben.

Auf Grund des Rekurses des Amtes der steiermärkischen Landesregierung wies das Rekursgericht in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses den Aussetzungsantrag des Jugendamtes mit der Begründung ab, daß zu einer Änderung in der Ausführung der einmal angeordneten Fürsorgeerziehung im Sinne der Jugendwohlfahrtsverordnung ein Antrag, bzw. die Zustimmung der Fürsorgeerziehungsbehörde, also des Amtes der steiermärkischen Landesregierung, notwendig sei, ein solcher Antrag jedoch fehle und das Jugendamt zur Antragstellung nicht legitimiert sei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Jugendamtes nicht Folge.

Begründung:

Der Magistrat G.-Jugendamt führt in seinem Rekurs im wesentlichen aus, daß das gerichtliche Verfahren erst mit der rechtskräftigen Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung beendet sei und das Verfahren bis dahin gemäß § 52 JWV. auch auf Antrag ausgesetzt werden könne.

Den Rekursausführungen ist darin beizupflichten, daß das Vormundschaftsgericht die Aussetzung des Fürsorgeerziehungsverfahrens gemäß § 52 der Verordnung über Jugendwohlfahrt vom 20. März 1940, DRGBl. I S. 519, verfügen kann, solange nicht die endgültige Fürsorgeerziehung rechtskräftig angeordnet ist, und daß zur Aussetzung die Zustimmung der Fürsorgeerziehungsbehörde nicht erforderlich ist. Diese Anordnung kann gemäß § 52 der Jugendwohlfahrtsverordnung von Amts wegen und auf Antrag verfügt werden. Da im vorliegenden Falle über den Antrag auf Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung noch nicht entschieden worden ist, könnte das Fürsorgeerziehungsverfahren wohl nach § 52 JWV. ausgesetzt werden. Das Erstgericht hat jedoch nicht das Verfahren über den Antrag auf Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung, sondern die bereits von ihm mit Beschluß vom 4. Juli 1949 angeordnete vorläufige Fürsorgeerziehung ausgesetzt. Dies ist jedoch nicht möglich; denn nach § 52 JWV. kann nicht die Durchführung der Fürsorgeerziehung, sondern bloß das Verfahren über einen auf Anordnung der Fürsorgeerziehung gerichteten Antrag mit Gerichtsbeschluß ausgesetzt werden.

Erweist sich die bei Gefahr in Verzug getroffene Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung in der Folge noch vor dem Vollzuge, wie im vorliegenden Falle, nicht als zweckmäßig, so wird sie eben aufzuheben sein. Erscheint sie später wieder als notwendig, so kann sie ja neuerlich beantragt werden. Auf keinen Fall kann die Durchführung der einmal angeordneten vorläufigen Fürsorgeerziehung oder jene der endgültigen Fürsorgeerziehung gemäß § 52 JWV. ausgesetzt werden. Der angefochtene Beschluß ist demnach, wenn auch aus anderen Gründen, zutreffend und mußte daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben.

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