OGH 2Ob190/48

2Ob190/48Tribunale superiore16 giu 1948

Regest

Handelsgesellschaft offene, Ordnungsstrafe fällt allen Gesellschaftern, zur Last, offene Handelsgesellschaft ,Ordnungsstrafe fällt allen Gesellschaftern, zur Last, Ordnungsstrafe (Preisüberschreitung), von allen Gesellschaftern der o., H. G. zu tragen

Testo completo

OGH 2Ob190/48

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.1948

Kopf

SZ 21/106

Spruch

Ordnungsstrafen wegen Preisüberschreitung und die mit der Preisprüfungssache zusammenhängenden Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der Firma fallen auch den nicht geschäftsführenden Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft zu Last. Entscheidung vom 16. Juni 1948, 2 Ob 190/48.

I. Instanz: Handelsgericht; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Begründung

Kläger und Beklagter sind offene Gesellschafter, der Firma W. P. Die Geschäfte werden vom Beklagten geführt. Der Kläger begehrt Ausschließung des Beklagten aus der Gesellschaft, in eventu Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, ferner Rückersatz von 11.400 S als Ersatz der Hälfte der seit 1943 von der Firma gezahlten Preisstrafen und Rechnungslegung über die Höhe der von der Firma in den Preisprüfungssachen gezahlten Rechtsanwaltskosten, indem er sich auf den Rechtsstandpunkt stellt, daß Beklagter diese Kosten allein zu tragen habe, da er sie durch seine Geschäftsführungstätigkeit veranlaßt habe.

Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab, das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das erstrichterliche Urteil dahin ab, daß dem Beklagten Franz P. die Befugnis zur alleinigen Geschäftsführung und die alleinige Vertretungsbefugnis hinsichtlich der offenen Handelsgesellschaft V. P. entzogen werde unter Wahrung seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gemeinsam mit den übrigen Gesellschaftern; im übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben. Diese Entscheidung wurde von beiden Teilen mit Revision angefochten.

Der Oberste Gerichtshof hob das Berufungsurteil in dem den Klagebegehren stattgebenden Teile auf, im übrigen gab er der Revision keine Folge.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Revision geht von der unrichtigen Ansicht aus, die Unterinstanzen hätten angenommen, es handle sich bei dem Betrag von 30.000 RM. nicht um eine Strafe, sondern um die Wegnahme eines Gewinnes. Laut Akt der Preisprüfungsstelle wurde über die Firma W. P. eine Ordnungsstrafe von 30.000 RM. verhängt, weil sie in den Jahren 1940/1041 für Grabstein unzulässig hohe Preise berechnete und forderte. Von den Untergerichten wurde mit Recht angenommen, daß die Preisberechnung während der Kriegszeit mit Schwierigkeiten verbunden war. Es würde gegen die Grundsätze des redlichen Verkehrs verstoßen, wenn der Kläger an den Gewinnen, die durch die Forderung erhöhter Preise erzielt wurden, teilnehmen würde, die Anrechnung der Strafen, die wegen des Forderns zu hoher Preise verhängt wurden, aber ablehnen könnte. Eine Berechnung des Gewinnes, der dem Kläger infolge der Forderung erhöhter Preise zuging, wäre derzeit auch nicht mehr möglich. Der Beklagte hat mit Wissen des Klägers während der Kriegszeit die Geschäftsführung ausgeübt; der Kläger muß daher auch die Folgen fehlerhafter Entschließungen des Beklagten auf sich nehmen, dies um so mehr, als sich der Beklagte in seiner Branche als tüchtiger Fachmann erwies und seine Geschäftstätigkeit gute Erträgnisse erzielte. Eine Verletzung der dem Beklagten gegenüber seinem Gesellschafter obliegenden Treuepflicht fällt aber dem Beklagten nicht zur Last. Wenn dem Begehren auf Rückersatz des vom Kläger geleisteten Teiles der Ordnungsstrafe die Berechtigung fehlt, dann kann vom Kläger auch nicht Rechnungslegung hinsichtlich der Kosten, die mit der rechtsfreundlichen Vertretung der Firma in der Preisprüfungssache zusammenhängen, und der Rückersatz der dem Kläger diesbezüglich angerechneten Kosten gefordert werden. Die Revision ist daher nicht begrundet.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.