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V266/2025•Verfassungsgerichtshof V266/2025
I.Soweit sich der Antrag gegen den 1. Teil der Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe-Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Köflach vom 13. Dezember 2022, Beschluss des Gemeinderates vom 13. Dezember 2022, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Köflach vom 15. Dezember 2022 bis 9. Jänner 2023, richtet, wird er abgewiesen.
II.Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
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