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E3211/2025 ua•Verfassungsgerichtshof E3211/2025 ua
E3211/2025 uaCorte costituzionale18 mar 2026
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Verhandlung mündliche, Entscheidungsverkündung, Verwaltungsgerichtsverfahren, Rückkehrentscheidung, Privat- und Familienleben, Rechtsstaatsprinzip
I.1.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Nichtgewährung von Fristen für die freiwilligen Ausreisen, gegen die Aberkennungen der aufschiebenden Wirkung sowie gegen die Erlassungen von auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverboten unter anderem mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass die Zulässigkeit ihrer Abschiebungen nach Armenien festgestellt und die Dauer der Einreiseverbote mit drei Jahren bemessen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 4.138,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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