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E1030/2025•Verfassungsgerichtshof E1030/2025
E1030/2025Corte costituzionale6 giu 2025
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Entscheidungsverkündung, Verwaltungsgerichtsverfahren, Verhandlung mündliche
I.1.Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien, gegen die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie gegen die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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