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E1775/2020 ua•Verfassungsgerichtshof E1775/2020 ua
E1775/2020 uaCorte costituzionale22 set 2021
Asylrecht / Vulnerabilität, Kinder, Verhandlung mündliche, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung
I.Den Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird im Umfang der Gebührenbefreiung stattgegeben.
II.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Erkenntnisse, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Die Erkenntnisse werden insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
III.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien die mit € 3.531,60 bestimmten Prozesskosten zuhanden ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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