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E3687/2019 ua•Verfassungsgerichtshof E3687/2019 ua
E3687/2019 uaCorte costituzionale13 dic 2019
Enteignung, Auslegung verfassungskonforme, Bundesstraße, Gericht Zuständigkeit
1. Die Beschwerdeführer sind jeweils durch Spruchpunkt 1., erster Satz, der angefochtenen Erkenntnisse im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 BVG) verletzt worden.
Die Erkenntnisse werden insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.
II.Das Land Niederösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.357,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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