Verfassungsgerichtshof E46/2016

E46/2016Corte costituzionale15 mar 2017

Regest

Wasserrecht, Fischerei, Rechte subjektive öffentliche, Rechtsschutz, Amtshaftung, Parteistellung Wasserrecht, Entschädigung, Kompetenz sukzessive, VfGH / Zuständigkeit

Testo completo

Verfassungsgerichtshof E46/2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2017:E46.2016

Spruch

I.Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, soweit er sich auf Spruchpunkt IV. lita und b des bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 10. August 2015 bezieht, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird in diesem Umfang abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Beschluss in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

II.Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, soweit er sich auf Spruchpunkt IV. litc des bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 10. August 2015 bezieht, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der angefochtene Beschluss wird in diesem Umfang aufgehoben.

III.Der Antrag auf Feststellung der Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Rechtswidrigkeit des behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Vorgehens wird zurückgewiesen.

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