KI5/2016•Verfassungsgerichtshof KI5/2016
KI5/2016Corte costituzionale13 dic 2016
VfGH / Kompetenzkonflikt, Strafprozessrecht, Rechtsschutz, Verwaltungsgericht Zuständigkeit, Gericht Zuständigkeit, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
I.Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zur Entscheidung über die Beschwerde der -********* GmbH und der -********** GmbH gegen die Durchsuchung der Räumlichkeiten der Antragstellerinnen durch Beamte des Landeskriminalamts Tirol zuständig.
II.Der entgegenstehende Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17. Mai 2016, LVwG-2015/23/0622-17, und das diesem Beschluss zugrunde liegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Jänner 2016, Zlen. Ra 2015/01/0133-6 und Ra 2015/01/0136-7, soweit damit das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11. Mai 2015, ZLVwG2015/23/06229, wegen Rechtswidrigkeit in Folge Unzuständigkeit aufgehoben wurde, werden aufgehoben.
III.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den antragstellenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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