Verfassungsgerichtshof G662/2015 ua

G662/2015 uaCorte costituzionale10 ott 2016

Regest

Strafprozessrecht, Zeugenbeweis, Strafrecht, Lebensgemeinschaft, Ehe und Verwandtschaft, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Anwaltszwang

Testo completo

Verfassungsgerichtshof G662/2015 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2016:G662.2015

Spruch

I.Der Hauptantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.1. Die Wortfolge ", wobei die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger für die Beurteilung der Berechtigung zur Aussageverweigerung aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht" in §156 Abs1 Z1 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631, idF BGBl Nr I 135/2009 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 in Kraft.

3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

5. Im Übrigen wird der Eventualantrag abgewiesen.

III.Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird keine Folge gegeben.

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