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E1595/2015•Verfassungsgerichtshof E1595/2015
E1595/2015Corte costituzionale9 ott 2015
Flurverfassung, Tribunal, civil rights, Verwaltungsgericht, Landesverwaltungsgericht, Parteistellung, Agrarbehörden, Befangenheit
I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem durch Art6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Das Land Salzburg ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.640,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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