G28/2015 ua•Verfassungsgerichtshof G28/2015 ua
G28/2015 uaCorte costituzionale18 giu 2015
Verbrauchsteuer, Schaumweinsteuer, EU-Recht Richtlinie, Rechtspolitik, VfGH / Prüfungsumfang
I.Die Anträge, die ersten beiden Ziffern "1" und "0" der im einzigen Satz des §3 Abs1 des Bundesgesetzes, mit dem die Schaumweinsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt und eine Verbrauchsteuer auf Zwischenerzeugnisse eingeführt wird (Schaumweinsteuergesetz 1995 – SchwStG 1995), BGBl Nr 702/1994 idF BGBl I Nr 13/2014, enthaltenen Zahl "100" als verfassungswidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen.
II.Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
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