E1008/2014•Verfassungsgerichtshof E1008/2014
E1008/2014Corte costituzionale10 dic 2014
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, elektronischer Rechtsverkehr
I.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.
Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. September 2014, E1008/2014-6, wird aufgehoben.
II.Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
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