B52/2013•Verfassungsgerichtshof B52/2013
B52/2013Corte costituzionale10 dic 2014
VfGH / Anlassfall
I.Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit er die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Invaliditätsversorgung per 1. Juli 2010 betrifft, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
II.Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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