G153/2014•Verfassungsgerichtshof G153/2014
G153/2014Corte costituzionale29 nov 2014
Normverbrauchsabgabe, Verbrauchsteuer, Verkehrssteuer, Verwaltungsökonomie
I.In §12a des Bundesgesetzes, mit dem eine Abgabe für den Normverbrauch von Kraftfahrzeugen eingeführt wird (Normverbrauchsabgabegesetz – NoVAG 1991), BGBl Nr 695/1991, in der Fassung BGBl I Nr 52/2009, werden die Wortfolgen
"– nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert
– durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert" sowie
"durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt hat,"
als verfassungswidrig aufgehoben.
II.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 in Kraft.
III.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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