B530/2013•Verfassungsgerichtshof B530/2013
B530/2013Corte costituzionale27 set 2014
VfGH / Anlassfall, Hochschulen, Determinierungsgebot, Behördenzuständigkeit
I.Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
II.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
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