B223/2012•Verfassungsgerichtshof B223/2012
B223/2012Corte costituzionale24 set 2014
Sozialversicherung, Arzneimittel, Bescheiderlassung, Bescheid mündlicher, Kollegialbehörde
I. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
II. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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