Verfassungsgerichtshof B1302/2013

B1302/2013Corte costituzionale11 mar 2014

Regest

Parteienförderung, Partei politische, Landtag, Wahlwerbung, Kompetenz Bund - Länder, Grundprinzipien der Verfassung, demokratisches Grundprinzip, Wahlen, Wahlrecht freies, Bundesstaatsprinzip, Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsstaatsprinzip

Testo completo

Verfassungsgerichtshof B1302/2013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2014:B1302.2013

Spruch

I.Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

II.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.