U770/2013•Verfassungsgerichtshof U770/2013
U770/2013Corte costituzionale26 feb 2014
Asylrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben, Ermittlungsverfahren
I.Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit sie die Beschwerde gegen die Ausweisung gemäß §10 Abs1 Z2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abweist, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
II.Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
III.Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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