G16/2013 ua•Verfassungsgerichtshof G16/2013 ua
G16/2013 uaCorte costituzionale10 dic 2013
Fortpflanzungsmedizin, Lebensgemeinschaft, Homosexualität, Ehe und Verwandtschaft, Privat- und Familienleben, VfGH / Individualantrag, Eventualantrag, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Kosten
I. 1. Folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung getroffen werden (Fortpflanzungsmedizingesetz – FMedG), BGBl Nr 275/1992, werden als verfassungswidrig aufgehoben:1.1. in §2 Abs1 in der Fassung BGBl I Nr 135/2009 die Wortfolge "von Personen verschiedenen Geschlechts",1.2. §2 Abs2 in der Fassung BGBl I Nr 135/2009,1.3. §3 Abs1 und 2 in der Stammfassung BGBl Nr 275/1992.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II.Der zu G44/2013 gestellte Hauptantrag, in §2 Abs1 FMedG die Wortfolge "von Personen verschiedenen Geschlechts" sowie der Eventualantrag, §2 Abs1 FMedG zur Gänze aufzuheben, werden zurückgewiesen.
III.Der Bund (Bundesministerin für Justiz) ist schuldig, den zu G44/2013 antragstellenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit insgesamt € 3.357,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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