B954/2013•Verfassungsgerichtshof B954/2013
B954/2013Corte costituzionale21 nov 2013
Verwaltungsstrafrecht, Berufung, Verhandlung mündliche, Straßenpolizei, Geschwindigkeitsüberschreitung, Lenkerauskunft, Unabhängiger Verwaltungssenat
I.Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einem Tribunal verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) und das Land Steiermark sind schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 1.346,40 bestimmten Prozesskosten je zur Hälfte binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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