V50/2013•Verfassungsgerichtshof V50/2013
V50/2013Corte costituzionale13 set 2013
Volksbefragung, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Verordnungsbegriff, VfGH / Legitimation, VfGH / Anlassverfahren, VfGH / Anlassfall
I.Der als Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Grabern zu qualifizierende Teil der Kundmachung vom 14. Dezember 2012 mit dem Wortlaut"Der Gemeinderat der Marktgemeinde Grabern hat in seiner Sitzung am 28. November 2012 beschlossen, gemäß §16 in Verbindung mit §63 NÖ Gemeindeordnung 1973 eine
Volksbefragung
über die Errichtung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Grabern durchzuführen.
Die Abstimmungsfrage lautet:
Sollen im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Grabern Windkraftanlagen errichtet werden?
O JA O NEIN"
, verlautbart durch Anschlag an der Amtstafel vom 14. Dezember 2012 bis 21. Jänner 2013, war gesetzwidrig.
II.Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Niederösterreich verpflichtet.
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