B389/2013•Verfassungsgerichtshof B389/2013
B389/2013Corte costituzionale13 set 2013
Dienstrecht, Weisung, Verwaltungsverfahren, Feststellungsbescheid, Rechte subjektive öffentliche, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Bescheide), VfGH / Legitimation
.Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.Der Bescheid wird aufgehoben.
II.Die Stadt Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.640,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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