Testo completo
Verfassungsgerichtshof B150/77
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.10.1980
Spruch
1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen eine behauptete Verhaftung des Beschwerdeführers am 13. März 1977 durch Organe der belangten Behörde beim Zollamt Leutasch-Schanz richtet, zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer ist durch "die Nichtausfolgung von Privaturkunden durch ein Organ der belangten Behörde beim Zollamt Leutasch-Schanz am 13. März 1977" weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insofern abgewiesen.