Testo completo
Verfassungsgerichtshof B5/77
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.12.1981
Spruch
I. Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er am 23. November 1976 von Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Linz in einem Gastlokal festgenommen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
II. Der Beschwerdeführer ist durch folgende Amtshandlungen von Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Linz, und zwar durch die Aufrechterhaltung der unter I. angeführten Festnehmung und die Verwahrung bis zur Entlassung am 24. November 1976, durch die Anwendung von Körperkraft anläßlich dieser Festnehmung und der Eskortierung zum Polizeikraftwagen, durch das Anlegen einer Handfessel, durch das unter Anwendung von Körperkraft vorgenommene Verbringen in eine Arrestzelle sowie das Anlegen einer Fußfessel weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in einem Recht verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
III. Die Verfahrenskosten werden gegenseitig aufgehoben.