Testo completo
Verfassungsgerichtshof G25/82
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.10.1983
Spruch
I. Der dem Wort "Ausnahme" folgende Artikel "der" und der Satzteil "§17 Abs5 und" in §51 des (Vbg.) Gesetzes über die Errichtung und Erhaltung von Bauwerken (Baugesetz - BauG), LGBl. Nr. 39/1972, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1984 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.