Testo completo
Verfassungsgerichtshof B416/83
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.02.1984
Spruch
I. Der Bf. ist dadurch, daß ihn in Wien Organe der dortigen Bundespolizeidirektion am 4. Juli 1983, 9.30 Uhr, festgenommen und bis 15.30 Uhr dieses Tages in Haft gehalten haben, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
II. Hingegen ist der Bf. dadurch, daß ihn am 4. Juli 1983 in Wien Organe der dortigen Bundespolizeidirektion durch Abnahme von Fingerabdrücken erkennungsdienstlich behandelt haben, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen.
III. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.