Testo completo
Verfassungsgerichtshof V44/83
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.02.1984
Spruch
Im §1 der V der Bundesregierung vom 20. Mai 1975, BGBl. 290, mit der der Eigenanteil der Bundesbeamten gemäß §20b des Gehaltsgesetzes 1956 neu festgesetzt wird, werden die Worte
"jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort; müssen vom Beamten im Dienstort mehrere innerstädtische Massenbeförderungsmittel benützt werden, die nicht miteinander in Tarifgemeinschaft stehen, so ist für die Berechnung der Kosten des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels jenes Massenbeförderungsmittel heranzuziehen, dessen monatliche Kosten den Betrag von 185 S am weitesten übersteigen"
nicht als gesetzwidrig aufgehoben.